Hallo liebe Community,
mir drängt sich in den letzten Tagen vermehrt die Frage auf, wie im Rahmen von Prüfungsfestellungen seitens der Agentur für Arbeit technisch umgegangen werden muss.
Gott-sei-Dank ist der Fall bisher hier nicht eingetreten .
Aber wenn ich mir folgenden Sachverhalt vorstelle:
KUG seit 05/2020 - alles wurde sauber abgerechnet. Die Erstattungsanträge wurde (vorläufig) genehmigt. Und dann kommt der Tag "X". Am 31.07.2021 meldet sich die Agentur für Arbeit und prüft. Es kommt zum Ergebnis: KUG ist (teilweise) zu korrigieren, weil irgendwas nicht passt.
Jetzt habe ich doch mehrere Probleme:
a) wie bekomme ich das SV-technisch sauber hin.
b) wie bekomme ich z.B. die LSt-Bescheinigung geändert (weil die KUG-Zeile sich ja ändert)? Oder muss ich die überhaupt ändern, weil "Zufluss in 2021"? (Ist als rethorische Frage gemeint)
c)... ich könnte diese letzte noch fortsetzen.
Ich weiß, es handelt sich hierbei um ein sog. "ungelegtes Ei", aber ganz unvorbereitet möchte ich nicht darstehen.
Habt ihr euch in den Kanzleien schonmal Gedanken zu den Korrekturen gemacht? Ähnliches sehe ich auch für die IFSG-Quarantäne-Erstattungen, falls diese abweicht.
Habt ihr ähnliche "Bauchschmerzen"?
Hallo,
eine allgemeine Einschätzung ihrer geschilderten Themen kann unsererseits leider nicht erfolgen.
Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung 2020 kann durch die abweichende steuerliche Behandlung "Entstehungsprinzip" erstellt werden. Sie können diese Einstellung mitarbeiterübergreifend beim Mandanten unter Mandantendaten | Steuer | Berechnung | Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr oder im Mitarbeiter unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten | Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr hinterlegen.
Dabei ist zu beachten das dies nur in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar möglich ist, steuerlich gemäß dem Entstehungsprinzip abzurechnen.
Informationen hierzu finden Sie in dem Dokument 5303336 "Nachberechnung in das Vorjahr erfassen (Beispiele für Lohn und Gehalt)" unter Punkt 4.
Ähnliches sehe ich auch für die IFSG-Quarantäne-Erstattungen, falls diese abweicht.
Habt ihr ähnliche "Bauchschmerzen"?
Bei den IFSG-Quarantäne Erstattungen schwant mir auch böses. Die (bei uns LVR) lassen sich ewig Zeit und wenn es dann zu unterschiedliche Standpunkten (*Hust* §616 *Hust*) kommt, steht man als abrechnende Stelle im Regen.
Bei uns haben die Gesundheitsämter häufig unplausible Daten in die QU-Anordnungen eingetragen - und waren zur Klärung nicht erreichbar.
Da frage ich mich auch, wie in diesen Fällen verfahren werden wird...
Das ungelegte Ei ist in meinem Fall jetzt gelegt worden...!
AA ist mit KUG-Anträgen für 3+5/20 nicht einverstanden. Eine Korrektur auf dem Abrechnungsstand
7/21 mit der nächsten Abrechnung 8/21 lehnt das Programm mit dem Hinweis ab, dass der Erstantragszeitraum
seit mehr als 3 Monaten abgelaufen ist.
Wie kann ich die Anträge für 3+5/20 per Lohn und Gehalt korrigieren? Geändert werden müssen die Soll-AZ
und die abzurechnenden KUG-Stunden
Danke
Hallo,
grundsätzlich ist eine Nachberechnung in das Vorjahr und somit eine Korrektur der Leistunganträge für KUG in Lohn und Gehalt möglich.
Ihr Sachverhalt bedarf einer individuellen Prüfung. Bitte setzen Sie sich dazu über die üblichen Servicekanäle mit uns in Verbindung.