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Steuerentlastungsgesetz rückwirkend ab 01.01.2022

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letzte Antwort am 27.06.2022 12:03:04 von stephischl_
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Roswitha1
Aufsteiger
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Hallo,

 

1) bei den AN die bis zum 31.5.22 ausgetreten sind, muss da eine Korrektur erfolgen?

Datev schreibt "...Wenn Sie die Steuerentlastung für bereits ausgetretene Mitarbeiter berücksichtigen möchten"

Wenn ja, muss man nur den "letzter abzurechnender Monat " auf Juni ändern?

 

2) Was ist dann mit den Arbeitsbescheinigungen §312? Müssen die auch geändert werden?

 

3) Was ist mit den AN die in Quarantäne ohne Krankschreibung waren? Was muss da gemacht werden?

 

Danke für Eure Hilfe.

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 4
736 Mal angesehen

zu 1)

 

Da würde ich erst einmal prüfen, ob dies rechtlich zulässig ist. §41c Absatz 3 EStG sagt hierzu:

 

Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.

 

zu 2)

 

In den Arbeitsbescheinigungen werden Bruttobeträge angegeben. Und diese ändert sich im Regelfall nicht.

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Roswitha1
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 4
662 Mal angesehen

Vielen Dank Herr Lutz.

Können Sie mir zu Punkt 3 auch etwas sagen?

0 Kudos
stephischl_
Beginner
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Nachricht 4 von 4
316 Mal angesehen

Hallo Zusammen, ich habe genau das gegenteilige Problem:

Der AN ist zum 31.05.2022 ausgeschieden, die Abrechnung Juni bereits erledigt - nun muss eine Arbeitsbescheinigung erstellt werden, die eine Nachberechnung aufgrund einer mir erst jetzt mitgeteilten bezahlten Freistellung erfordert.
Den letzten abzurechnenden Monat habe ich somit auf Juli geändert, die Nachberechnung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass mir nun auch die Lohnsteuer berichtigt wird.

Kann ich das irgendwie unterdrücken?
Vielen Dank im Voraus!

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letzte Antwort am 27.06.2022 12:03:04 von stephischl_
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