Hallo zusammen,
mich beschäftigt folgende Frage:
Ein Arbeitnehmer arbeitet - ohne Freizeitausgleich - an Heiligabend und Silvester, jeweils von 9 - 17.00 Uhr. Was darf ich ihm an Zuschlägen steuerfrei zahlen?
Grundsätzlich gilt ja, bei gleichzeitigem Sonn- und Feiertag, darf nur der Feiertagszuschlag gezahlt werden.
In den Sonderfällen von Heiligabend und Silvester gilt der steuerfreie Zuschlag jedoch erst ab 14.00 Uhr.
Darf ich für den restlichen Sonntag dann Sonntagszuschlag zahlen? Wenn ja, WO steht das? Ich habe jetzt schon über eine Stunde recherchiert...
Vielleicht hatte ja jemand das Gleiche Problem und weiß Rat.
Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße
C. Pering
Hallo Frau Pering,
hier der § 3b EStG
1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
Der Vorbehalt in Nr. 2 verweist auf Nr. 3 und 4. 3 und 4 sehen die höheren Zuschläge für den Feiertag nur ab 14 Uhr vor, also handelt es sich davor um einen "normalen" Sonntag.
Viele Grüße
T. Reich
Da ist mir Herr Reich zuvor gekommen.
gesetzliche Regelung § 3b ESTG siehe Herr Reich.
Es sei hier noch auf die Lohnsteuerrichtlinie R 3b verwiesen indenen das Zusammenwirken von Sonntagen und Feiertagen Absatz 4 erläutert wird.
Feiertagsarbeit an Sonntagen
(4) 1Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags steuerfrei gezahlt werden. 2Das gilt auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt wird.
Vielen Dank die Herren!
Sie haben meinen Tag gerettet!