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Sollentgelt i. Z. mit BAV und 100% KUG

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letzte Antwort am 01.07.2022 12:30:13 von krampsmiddendorf
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wkläver
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Hallo,

 

ich habe eine Frage zur Ermittlung des Sollentgeltes bei 100% Kurzarbeit:

Ein Mitarbeiter muss zu 100% in Kurzarbeit und hatte bisher eine Gehaltsumwandlung. Das diese bei einem kompletten Ausfall nicht berücksichtigt werden kann, ist mir klar.
Aber ist es trotzdem richtig, dass das Sollentgelt um den bisher umgewandelten Betrag gekürzt wird? Dadurch ergibt sich ja auch ein geringeres KUG.

Ich arbeite mit dem Programm Lohn und Gehalt.

 

 

Vielen Dank im Voraus

 

TN
Fachmann
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Ich könnte mir vorstellen, dass das Sollentgelt deshalb gekürzt wird, weil für den umgewandelten bAV Betrag ja keine AV gezahlt wird.

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DATEV-Mitarbeiter
Daniela_Eichler
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Hallo,

 

eine Abrechnung der bAV ist auch während der Kurzarbeit möglich.

Wenn allerdings - wie in Ihrem Fall - ein Vollausfall vorliegt, ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, da es sich beim Kurzarbeitergeld nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Lohnersatzleistung handelt.


Diese ist allerdings trotzdem im Sollentgelt zu berücksichtigen.

Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG
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TN
Fachmann
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Hm, warum wird dann lt. Angabe das Sollentgelt gekürzt?

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DATEV-Mitarbeiter
Daniela_Eichler
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Hallo,

 

ich glaube, ich habe mich mit dem Satz "Diese ist allerdings trotzdem im Sollentgelt zu berücksichtigen." etwas missverständlich ausgedrückt 😅

 

Das Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.
Hätte er also gearbeitet, wäre sein Bruttoarbeitsentgelt ebenfalls um die BAV gekürzt.
Daher wird in diesem Fall auch das Sollentgelt gekürzt.

 

Hier auch ein Verweis auf die "Hinweise zum Antragsverfahren", Kapitel 11.0:

„Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub), das der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ohne den Arbeitsausfall vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§§ 342 ff) ist und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist.“

 

Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG
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krampsmiddendorf
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Guten Morgen,

wir haben momentan eine KUG Überprüfung durch die BA.

Nun wurde festgestellt, dass bei uns das Sollentgelt nicht um die BAV Gehaltsumwandlung gekürzt wurde.

Warum ist dies nicht geschehen, was hätten wir wo anklicken müssen und wie können wir nun Korrekturen für 2020 veranlassen?

Vielen Dank vorab für die Hilfestellung.

VG 

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Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


prinzipiell müsste der Gehaltsverzicht das Soll- und Istentgelt kürzen.


Voraussetzung dafür ist, dass in der betreffenden Lohnart für den Gehaltsverzicht (z. B. Lohnart 3040) in der Registerkarte „Lohnartenbesonderheiten“ | Gruppe „Kurzarbeit / Sonn-, Feiertags-, Nachtzuschläge“ bei „Schlüsselung für Kug:“ Betrag hinterlegt ist.


Informationen dazu, wie Sie das Kurzarbeitergeld für 2020 in Lohn und Gehalt korrigieren können, finden Sie in unserem Dokument 1023064 – Lohn und Gehalt: Kug-Korrekturen für 2020 durchführen.

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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krampsmiddendorf
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Vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Es handelt sich um 100 Prozent KUG 

Durch keinen vorhandenen Lohnbezug wird die BAV nicht abgerechnet.

Der Prüfer sagt, da es zuvor aber abgerechnet wurde, muss auch bei 100 Prozent KUG das Sollentgelt gekürzt werden.

Diese Kürzung findet jedoch nicht statt.

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letzte Antwort am 01.07.2022 12:30:13 von krampsmiddendorf
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