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SFN-Zuschläge Aushilfen

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letzte Antwort am 03.11.2022 12:56:57 von Matthias_Platz
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Ela1978
Beginner
Offline Online
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Hallo,

ich benötige dringend Hilfe bei der Einrichtung der Durchschnittsberechnung von Zuschlägen bei Aushilfen.

Der Mandant übermittelt mir aus seinem System die Lohnarten 2214 (Aushilfslohn) und 2216 (Urlaubslohn) nur

mit den Stunden. Dazu die tatsächlichen Lohnarten 1510 usw. für die Zuschläge.

 

Müssen die Lohnarten 2214 und 2216 mit in die Durchschnittsberechnung reinfließen? Oder nur die Lohnarten 1510 usw. aus den letzten 3 Monaten?

 

Ich denke, wenn ich 2216, also die Urlaubsstunden extra abrechne, dürfen diese ja nicht nochmal mit 1601 abgerechnet werden. die 1601 sollten dann nur noch aus den Zuschlägen (1510 usw.) erfolgen.

 

Oder 2216 gar nicht abrechnen und alles fließt über die Lohnart 1601 (Urlaubslohn + durchschnittliche Zuschläge).

 

Der Mandant hätte das gerne getrennt ausgewiesen. 2216 Urlaubsstunden + 1601 Durchschnitte der Zuschläge.

 

Macht das Sinn?

 

Das Dokument zu den Durchschnittsberechnungen habe ich mir schon 1000Mal durchgelesen. Finde hier aber keine genaueren Hinweise.

 

Ich denke, sinnvoll wäre

 

2214 Aushilfslohn (hier nochmal die Frage, ob diese Zeiten mit in die Durchschnittsberechnung reinfließen)

1601 Urlaubslohn inklusive Zuschläge

1651 Krank inklusive Zuschläge

 

Keine Lohnart 2216 oder 1650 mehr.

 

Und alles läuft mit Durchschnitt 2. Hier sind als gleichbleibende Werte "keine" hinterlegt.

 

Danke für die Unterstützung.

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 2
97 Mal angesehen

Hallo,

 


grundsätzlich sollten bei der Berechnung von Lohnfortzahlungen und Urlaubslohn unter Berücksichtigung von SFN-Zuschlägen nur die gebuchten SFN-Lohnarten in den gemeinsamen Durchschnittsspeicher einfließen. 
Da das Thema Durchschnittsberechnung sehr komplex und zeitintensiv ist empfehlen wir Ihnen, eine kostenpflichtige Unterstützung bei Beratung online zu buchen. 


Bei einer Beratung Online erhalten Sie zu Ihrem Sachverhalt eine umfangreiche Beratung und/oder die Neueinrichtung in ihrem Programm.


Ihren Wunschtermin können Sie direkt und komfortabel über unseren Online-Kalender 
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Im Anschluss an Ihre Buchung erhalten Sie eine Terminbestätigung.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 03.11.2022 12:56:57 von Matthias_Platz
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