Guten Tag aus Hamburg,
wir haben bei einem Mandanten 3 Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze schon erreicht haben, aber noch keine Rente beantragt haben und damit (nach meinem Verständnis) keine Altersvollrentner sind.
Die Rentenversicherung wird in voller Höhe berechnet und abgeführt. Der Beitragsschlüssel 1101 wurde auch durch die TK bestätigt.
Lohn & Gehalt stört sich allerdings daran, dass wir den Eintrag zum Verzicht auf die RV-Freiheit nicht gefüllt haben:
Fehler #LN03533
Der Beitragsgruppenschlüssel in der RV ist 'Voller Beitrag', der Arbeitnehmer hat aber die Regelaltersgrenze gem.
§ 235 SGB VI bereits erreicht und eine Verzichtserklärung auf die RV-Freiheit bei Rentnern liegt für den Monat
01/2017 nicht vor.
» Prüfen Sie den Sachverhalt und korrigieren Sie ggf. den Beitragsgruppenschlüssel-RV oder das Datum für die
Verzichtserklärung auf die RV-Freiheit bei Rentnern unter Stammdaten | Sozialversicherung | Allgemeine
SV-Daten bzw. die Versicherungsnummer und das Geburtsdatum unter Stammdaten | Personaldaten.
Nach meinem Verständnis kann ich auf die RV-Freiheit nur verzichten, wenn ich Bezieher einer Altersrente bin (§5 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI). Damit wäre ein Eintrag unter Arbeitnehmer - Sozialversicherung - Berechnungsgrundlagen - Eingaben für Rentner falsch. Habe ich hier einen Denkfehler oder fehlt an anderer Stelle noch eine Änderung?
Ich freue mich auf jede Rückmeldung.
Schöne Grüße
Melanie Kaltofen
Hallo Frau Kaltofen,
das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation (Flexirentengesetz) wurde am 25.11.2016 vom Bundestag beschlossen und am 08.12.2016 vom Bundesrat verabschiedet. Durch das Flexirentengesetz sollen der Übergang in den Ruhestand flexibler sowie die Weiterbeschäftigung über den Rentenbeginn hinaus attraktiver gestaltet werden. Das hat Auswirkungen auf die Lohnabrechnung von weiterbeschäftigten Altersvollrentnern.
Die Beispiele im Dokument 5303164 unterstützen Sie dabei, neue Beschäftigungsverhältnisse von Altersvollrentnern anzulegen und den aktuellen Handlungsbedarf bei bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnissen von Altersvollrentnern zu erkennen.
Da die rentenversicherungsrechtlichen Änderungen zum 01.01.2017 in Kraft treten, die neue Personengruppe (PGR 120) in der DEÜV jedoch erst ab dem 01.07.2017 zugelassen ist, gelten Übergangsregeln.
Diese und weitere Details zu den Änderungen und Hintergrundinformationen zum Thema Flexirente finden Sie im Dokument 1080909.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Sabine Hauch
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Hauch,
ich habe folgendes Sachlage:
ein MA meines Mandanten ist an 25.11.1955 geboren, sprich wird Sie wird dieses Jahr Rentner. Sie hat bis jetzt keinen Rentenantrag gestellt und will das auch nicht künftig tun. Nun meine Fragen:
- ab wann bzw. mit welcher Lohnabrechnung zahlt sie keine RV/AV mehr?
- der AG zahlt aber beides weiterhin?
- welches Datum ist für die Rentenbefreiung maßgeblich?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung und Mühe.
LG
Ela
Hallo Ela,
leider können wir Sie rechtlich nicht beraten.
Bitte setzen Sie sich zur Klärung Ihrer Fragestellungen mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung.