Gute Morgen,
ein Rentner mit geringfügig entlohnter Beschäftigung bei AG A möchte bei AG B eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen.
Werden die geringfügig entlohnte und die kurzfristige Beschäftigung zusammengerechnet, wenn die kurzfristige Beschäftigung
a) unter 450 Euro liegt
b) über 450 Euro liegt
oder werden nur mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet?
Vielen Dank für die Hilfe!
SandraMe
Hallo SandraMe !
Eine geringfügige und eine kurzfristige Beschäftigung bei unterschiedlichen Arbeitgebern
werden nicht zusammengerechnet.
Die Höhe des Entgelts (Dein Beispiel a. / b.) spielt bei der kurzfristigen Beschäftigung keine Rolle.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden immer zusammengerechnet.
Gruß, André
PS. Schöner Avatar ! Da kommt - trotz Corona - Urlaubsstimmung auf 😉