Hallo liebe Datev-Community,
ich hätte da noch mal die eine oder andere Frage bzgl. einer Beschäftigung eines Rentners (64 Jahre). Seit 07/20 habe ich ihn mit der Personengruppe 120 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3-1-1-1 geschlüsselt (wurde mir so von der Krankenkasse durchgegeben). Seit 07/20 hat er auch jeweils mehr als 450 € verdient. Demzufolge fielen auch jedes Mal Sozialversicherungsbeiträge an. Darüber ist der Arbeitnehmer alles andere als glücklich und jetzt wird krampfhaft nach einer Lösung gesucht wo er keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen braucht. Neuest Idee: eine kurzfristige Beschäftigung. Natürlich soll das ganze dann auch rückwirkend geändert werden. 😨 Gibt es beim Verdienst eine Grenze die evtl. beachtet werden muss?
Liebe Grüße,
Silke
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin,
ob da rückwirkend eine kurzfristige Beschäftigung draus gemacht werden kann, wage ich mal zu bezweifeln. Für eine kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein eine befristete Beschäftigung vorliegen - und eine Befristung muss vor Beginn der Beschäftigung schriftlich vereinbart sein.
Und gerade wenn Sie dies nun rückwirkend in den Meldungen ändern, nehme ich an, dass dies bei einer Prüfung sehr genau betrachtet werden wird.
Der Mitarbeiter sollte aber auch beachten, dass die aktuellen Sozialversicherungsbeiträge sich ggf. erhöhend auf die Rente auswirken.
Sie sollten aber noch einen anderen Aspekt betrachten, wenn sich der Mitarbeiter aktuell schon über die Sozialversicherungsbeiträge aufregt:
Die kurzfristige Beschäftigung oder die Beschäftigung als Rentner mit Personengruppe 120 werden beide über die individuelle Steuerklasse abgerechnet. Dies führt aktuell (bei Steuerklasse I oder III) vermutlich dazu, dass keine Lohnsteuer einbehalten wird. Das Entgelt bleibt aber lohnsteuerpflichtig und wird auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eingetragen und an das Finanzamt übermittelt.
Das Finanzamt wird (sofern der Mitarbeiter nicht ohnehin eine Erklärung abgibt) ihn auffordern, eine ESt-Erklärung für 2020 einzureichen. In dieser wird das Entgelt aus der Beschäftigung und der steuerpflichtige Anteil der Rente zusammengerechnet. Hier ist damit zu rechnen, dass ggf. Einkommensteuer anfällt, so dass der Mitarbeiter aus der Tätigkeit nachträglich auch noch Einkommensteuer zahlt.
Letztlich ohne Abzüge ist m.E. nur die geringfügige Beschäftigung möglich, wobei Sie dann an die Höchstverdienstgrenzen für diese Beschäftigung gebunden sind.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Den Gedanken hatte ich auch schon und das macht mir auch ziemlich Bauchschmerzen.
@Uwe_Lutz schrieb:Moin,
ob da rückwirkend eine kurzfristige Beschäftigung draus gemacht werden kann, wage ich mal zu bezweifeln. Für eine kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein eine befristete Beschäftigung vorliegen - und eine Befristung muss vor Beginn der Beschäftigung schriftlich vereinbart sein.
Und gerade wenn Sie dies nun rückwirkend in den Meldungen ändern, nehme ich an, dass dies bei einer Prüfung sehr genau betrachtet werden wird.
Das hatte die Dame von der Krankenkasse auch gesagt und dies habe ich dem Arbeitgeber auch so mitgeteilt. Sein (wortwörtliche) Antwort darauf: "Das ist genau das was wir nicht wollen"
Der Mitarbeiter sollte aber auch beachten, dass die aktuellen Sozialversicherungsbeiträge sich ggf. erhöhend auf die Rente auswirken.
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu einem Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Er hat neben der Altersrente bereits einen Minijob. Darf dieser nun zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben? Kann er dadurch auch von der erhöhten Hinzuverdienstgrenze für 2022 profitieren?
Danke und sonnige Grüße
Hallo,
leider kann ich Ihnen diese Frage rechtlich nicht beantworten. Wenden Sie sich zur Klärung bitte an die Bundesknappschaft.