Hallo,
bei einem Neumandat haben wir festgestellt, dass sog. "versetzte Lohnsteueranmeldungen" ermittelt und gesendet werden (hier gibt es bei Datev-lohn sogar ein Eingabefeld).
Ich gebe zu, dass ich dies das erste Mal höre und sehe.
Es gilt zwar die Regel: wenn es bei Datev möglich ist, ist es rechtlich korrekt :-), aber: ich finde keine Rechtsgrundlage, die die versetzte Lohnsteueranmeldung regelt (oder ich habe nicht gut genug gesucht).
Kann mir jemand auf die "Sprünge" helfen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin,
nach § 38 Absatz 2 Satz 2 EStG entsteht die Lohnsteuer in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
Wenn also z.B. die Abrechnungen für Juni 2024 erst im Juli 2024 erstellt und ausgezahlt werden, entsteht die Lohnsteuer erst im Juli 2024. Maßgebender Lohnzahlungszeitraum (also der Monat, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrundegelegt wird), ist weiterhin der Juni, so dass auch die LSt-Merkmale für Juni 2024 anzuwenden sind.
In der LSt-Anmeldung sind nach § 41a Absatz 1 Nr. 1 EStG die Beträge aufzunehmen, die im jeweiligen LSt-Anmeldezeitraum einzubehalten sind. Bei dem Beispiel mit der Abrechnung im Folgemonat sind somit die LSt-Beträge für 06/2024 in die LSt-Anmeldung 07/2024 aufzunehmen.
Dies wird in den meisten Fällen so nicht durchgeführt. Auch wir versuchen, die LSt-Anmeldungen so abzugeben, dass die LSt für den Abrechnungszeitraum 06/2024 auch in die LSt-Anmeldung 06/2024 kommt, damit nicht zusätzlicher Abstimmungsaufwand durch den Versatz vorliegt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Danke - nachvollziehbar...