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Rückwirkende Einrichtung Direktversicherung

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letzte Antwort am 22.02.2018 16:52:50 von björn
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klamka
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Hallo zusamen,

ich habe folgendes Problem:

Abschluss einer bAV (Direktversicherung) im Jahr 2018, rückwirkend ab 01.01.2017 für einen Minijobber, der ab 01.09.2017 ein erstes Dienstverhältnis beginnt (Ausbildung), durch den Arbeitgeber. AG zahlt den kompletten Beitrag erst im Jahr 2018 für die Beitragsmonate ab 01/2017 (254 €/Monat). Vor dem 01.09.2017 gab es kein erstes Dienstverhältnis, aber bis zur Ausbildung div. andere Minijobs (Zusammengerechnet unter 450,00 €). AN-Gehaltsverzicht in Höhe von 254,00 €.

  1. Was passiert ab dem 01.09.2017 mit dem Minijob?
  2. Gilt für die bAV das Zufluss- oder Entstehungsprinzip?
  3. Ist dadurch ggf. der Freibetrag überschritten?
  4. Müssen die Monate ab 01/2017 neu aufgerollt werden?
  5. Muss der AN den Nettoabzug der bAV an den AG zurück bezahlen?


Falls noch mehr Fragen aufkommen sollten, dann bitte ich um Rückmeldung. Sonst bedanke ich mich im Voraus für die Antworten.

björn
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Hallo,

wenn der Mitarbeiter ab dem 01.09.2017 eine Ausbildung anfängt, dann endet der Minijob zum 31.08.2017. Die BAV müssen Sie rückwirkend im Januar 2017 abrechnen und zusätzlich für den Mitarbeiter unter den Bewegungsdaten im Register "Nachberechnung" auf den Monat Januar 2017 eine Nachberechnung mit 1/96 anstoßen, da die BAV nur für 3 Monate rückwirkend automatisch berücksichtigt wird. Dadurch werden alle Lohnabrechnungen von Januar 2017 bis aktuell korrigiert.

Welchen Freibetrag meinen Sie?

Was genau meinen Sie mit Ihrem 5. Punkt? Der müsste doch entfallen wenn der AG die BAV komplett zahlt.

Gruß

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klamka
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Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Die Ausbildung wird bei einem anderen AG ausgeführt, der Minijob besteht bis heute.

Der Minijob "endet" also am 31.08.2017 weil der AG-Anteil zur bAV steuerpflichtig abgerechnet werden muss?

ZU Punkt 3.

Ich habe gelesen, dass:

Bei der Zuwendung von Arbeitslohn in Form von Beiträgen des Arbeitgebers an eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch von Mitarbeitern in dem Zeitpunkt, in dem er den fraglichen Versicherungsbeitrag an die Versicherung leistet.

Somit wäre der Steuerfreibetrag für kapitalgedeckte Altersvorsorge in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungs­grenze überschritten, da der AG erst im Januar 2018 des kompletten Betrag von 3.302,00 € an die Versicherung bezahlt, oder?

ZU Punkt 5.

Wenn der AG die Beitrage auch abführt, und im Brutto ein Gehaltsverzicht abgerechnet wird, dann muss doch im Netto der Gehaltsverzicht wieder abgezogen werden oder nicht?

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björn
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Hallo,

achso das hatte ich dann anders verstanden.

In dem Fall bleibt der Minijob bestehen, da die BAV nicht mit zum Gehalt zählt, da der AG-Anteil steuerfrei ist.

Der Höchstbeitrag wird meiner Meinung nach bei 254,00 € nicht überschritten, da dieser Betrag exakt die 4% der Beitragsbemessungsgrenze ist. Hierbei spielt es meiner Meinung nach keine Rolle wann die Zahlung ist sondern, wie die BAV abgerechnet wird. D. h. monatlich, quartalsweise oder jährlich. Dem entsprechend sind die Grenzen einzuhalten.

Die AG Beiträge kommen immer on TOP und werden auf der Abrechnung nicht als Abzug im Nettobereich berücksichtigt, sondern vom Programm im Hintergrund berechnet. D. h. es muss kein manueller Abzug erfolgen und der Auszahlungsbetrag ist nicht höher wie vorher. Wenn im Brutto ein Gehaltsverzicht erfolgt, ist dass immer der AN-Anteil zur BAV. Dieser wird dann auch im Nettobereich abgezogen.

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klamka
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Ist der AG-Anteil der bAV nicht nur im ersten Dienstverhältnis steuerfrei? Dies wäre dann doch spätestens am 01.09.2017 die Ausbildung oder?

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björn
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Hier ist doch der BAV Vertrag mit dem Arbeitgeber des Minijobs abgeschlossen oder wie stellt sich die Konstellation genau dar?

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klamka
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Genau, sorry wenn ich das nicht deutlich rüber gebracht habe

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björn
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Dann ist der Betrag aus meiner Sicht steuerfrei.

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klamka
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Weil?  §§

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björn
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Weil die BAV zwischen dem Minijobber und dessen AG geschlossen wurde. Deshalb läuft der Vertrag genauso wie wenn er zwischen einem SV-pflichtigen Beschäftigten und dessen AG geschlossen worden wäre.

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klamka
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Ausschnitt §3 Nr. 63 EStG

Steuerfrei sind:

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung...............

Aber die Umsetzung ist schwierig für mich, da ich unsicher bin... Kann noch jmd. helfen?

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björn
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Hallo,

also Haufe sagt hierzu folgendes:

Bei Arbeitsverhältnissen, die ohne Abruf der ELStAM pauschal versteuert werden, muss der Arbeitnehmer erklären, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt.

Von daher kann ich mir gut vorstellen, dass auch ein Minijobber hier sein erstes Dienstverhältnis hat, vor allem wenn bei dem anderen Arbeitgeber keine BAV fließen. Außerdem müsste dann auch der BAV Vertrag anders lauten, da hier ja die Versteuerung nach §3 Nr. 63 EStG bisher immer drin stand.

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letzte Antwort am 22.02.2018 16:52:50 von björn
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