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Quarantäne Berechnung Pauschalisierte Beträge - Steuerbrutto oder Gesamtbrutto

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letzte Antwort am 04.05.2021 12:47:16 von AnniT2020
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AnniT2020
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Hallo zusammen,

 

ich habe mich an die Abrechnung gewagt und soweit auch verstanden, nur ein Denk**Problem. Der MA bekommt Nachtschichtzuschläge teils steuerfrei, teils Steuerpflichtig. Ich rechne erste Abrechnung ohne Quarantäne 3158,60 Gesamtbrutto (3016,64 Steuerbrutto), zweite Abrechnung mit Quarantäne 1924,52 Gesamtbrutto (1782,56 Steuerbrutto) dritte Abrechnung statt Quarantäne den Zeitraum als Kurzarbeit (1782,56 Steuerbrutto) IST Entgelt gesamt auch 1782,56. Womit soll ich die Differenz für die LA 412 bilden? Meiner Meinung nach immer mit dem Steuerbrutto,somit würde sich keine Differenz für die LA 412 bilden...  bilde ich die Differenz vom Gesamtbrutto(1924,52 - 1782,56) bildet sich natürlich eine Diefferenz in Höhe der Steuerfreien Bezüge.

 

Auch wenn ich die Werte händisch ablese komme ich natürlich je nach Spalte von Gesamtbrutto oder Steuerbrutto in der KUG Tabelle auf unterscheidliche Diffenrenzen und eine Unterschiedliche Lohnart 481.

 

Ebenso dann als Beispiel bei einer Abrechnung mit Kurzarbeit Teilausfall. Gesamtbrutto mit Kurzarbeit oder STeuerbrutto ohne Kurzarbeit.

 

Bisher war das nicht relevant weil die Differenzen natürlich gleich waren egal ob ich sie aus Steuerbrutto oder Gesamtbrutto gebildet habe.

 

hab einen Knoten im Kopf

AnniT2020_0-1619596654569.png

 

 

DANKE

VIWAS
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Einfach mal KUG Stunden erfassen und sich die Soll/Ist Auswertung angucken.

Dann sollten Sie sehen, ob die Zuschläge zum Soll- oder Ist Entgelt hinzugerechnet werden und somit

für die KUG Tabelle relevant sind. 

 

 

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LF
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Hier scheint es sich nicht um Lohn und Gehalt sondern um Lodas zu handeln.

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AnniT2020
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Danke, korrekt um LODAS. Und die KUG Berechnung ist natürlich ohne Steuerfreie Zuschläge aber es geht ja um Quarantäne die ich aus der KUG TAbelle ablese. Hab gestern diebezüglich mit DATEV telefoniert. Hier ist das Gesetz wohl nicht klar definiert, es gibt keine klare Antwort,  und wohl eine Einzelfallentscheidung vom zuständigen Amt. Wobei ich bezweifel das dort jemand diese Frage in gänze verstehen würde. 😞 Welchen Bruttonetrag nehmt ihr denn? Mit oder ohne Steuerpflichtigen Anteilen?

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LF
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Meinem Verständnis nach müsste bei Absonderung eine Entschädigung die Vergütungsbestandteile abdecken, die der AN vertraglich beanspruchen kann. Sicherlich können wir dahingehend noch auf Urteile warten...

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AnniT2020
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Je nachdem ob ich das Gesamtbrutto nehme zum ablesen und das Steuerbrutto ohne diese Vergütungsbestandteile liest sich ein anderer Wert und somit eine andere Differenz ab, die teilweise sogar niedriger ist wenn ich als Grundlage das Gesamtbrutto nehme. 😞 Ist wahrscheinlich russisch Roulette, wird diesbezüglich irgendwann Urteile geben aber dann sind die ersten Monate abgerechnet....

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VIWAS
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Ich würde die Variante wählen die für den Arbeitgeber am günstigsten ist.

Am Ende kann das Amt ja von Ihrer Berechnung abweichen oder sich beschweren. 

Unwissenheit ist ein Segen!
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LF
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Ja, auf diese diversen Nachberechnungen, insbesondere ohne die Möglichkeit des Entstehungsprinzips freuen wir uns auch schon alle...

 

Übringens kommen wir besser mit der anderen Möglichkeit der Fiktivlohnberechnung klar: Beide Brutto berechnen, für beide Brutto das pauschalierte Nettoentgelt ablesen, Differenz bilden und das dann :67% x100% rechnen. Das deckt dann auch die jenigen AG ab, deren Gewährungszeitraum abgelaufen ist, oder die AN, bei denen aufgrund Kinderlosigkeit die 67% nicht berechnet werden.

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AnniT2020
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Nur nochmal für mich, das klingt auch logisch. Ihr nehmt das Gesamtbrutto SOLL (ohne Quarantäne)  und das Gesamtbrutto IST (mit Quarantäne) und bildet die Differenz sowie das Steuerbrutto SOLL (ohne Quarantäne) und das Steuerbrutto IST (Mit Quarantäne) und bildet die Differenz? Und dann auch 100%..

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LF
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Kommt drauf an für welchen Zeitraum. Ab dem 31.03.21 nehmen wir die Differenz der pauschalierten Nettoentgelte aus der KUG-Tabelle aus den beiden Soll-Brutto: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

Bis 30.03.21 verfahren wir so wie von Ihnen beschrieben.

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AnniT2020
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Schon für April, also nach dem 31.3.

 

Und von welchen Brutto nehmen sie die Nettoentgelte die ihr pauschalisiert ablest? Vom Gesamtbrutto oder vom Steuerbrutto? Für die LA 481 die der MA dann auch ausgezahlt bekommt... genau da stehe ich auf dem Schlauch. Für die LA 480 ist es egal womit ich die Differenz bilde. 

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LF
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Ich würde sie dem Brutto entnehmen, was vertraglich vereinbart ist - wenn z. B. SNF-Zuschläge vereinbart sind/oder eine betriebliche Übung darstellen, würde ich die SNF beim Ablesen miteinbeziehen. Steuer-/sv-freie SNF können ja eigentlich nicht angefallen sein, da die nur für tatsächlich geleistete Arbeit möglich sind. Bei den Lodas-Lohnarten muss ich leider passen

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AnniT2020
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Danke... superlieb das du dir die Zeit nimmst zum Antworten.

 

Wir haben in diesem Fall SFN Zuschläge die teils Steuerfrei und teils Steuerpflichtig sind. NUn bin ich mir nicht sicher, ob die den Steuerfreien Teil mitnehme zum ablesen oder eben nur das Steuerpflichtige Brutto. Sachbezüge die Steuerfrei sind würde ich selber auch nicht mit dazuzählen zum dem Brutto was als Grundlage dient die pauschalen Nettowerte zu ermitteln. Aber die Begründung, dass Steuerfreie SFN Beträge nur anfallen wenn tatsächlich gearbeitet wird könnte man als Argumentation nehmen bei den sicher irgendwann kommenden Kontrollen.

 

Corona Kollaps... 😉

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letzte Antwort am 04.05.2021 12:47:16 von AnniT2020
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