Hallo zusammen,
ich benötige einmal Eure Unterstützung.
Bei einem MA habe ich eine gewöhnliche Pfändung. Er zahlt für seine Kinder keinen Unterhalt.
Nach der gewöhnlichen Pfändung bekam ich eine Unterhaltspfändung. (max. 1.200,00 € im netto lt. Gerichtsbeschluss)
Wie verhält sich das mit den unterhaltspflichtigen Personen bei beiden Pfändungen?
Für eine Info wäre ich Euch sehr dankbar.
VG Lina
Hallo Lina,
die Frage nach den unterhaltsberechtigten Personen bei der Unterhaltspfändung stellt sich m. E. nur, wenn auch gewöhnliche Forderungen wie Gerichts- oder Zustellkosten mit gepfändet werden, weil das Gericht 1.200 Euro Pfändungsfreibetrag festgesetzt hat.
Bei der ersten Pfändung müsste jetzt ein Kind als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden können (evtl. auch mehr Personen, wenn Unterhalt für mehr als ein Kind gepfändet wird), weil der Schuldner jetzt durch die Unterhaltspfändung tatsächlich Unterhalt zahlt.
Allerdings will ich mich hier nicht rechtlich festlegen. Du könntest aber dem ersten Gläubiger mitteilen, dass Du in Zukunft aufgrund der Unterhaltspfändung ein unterhaltsberechtigtes Kind berücksichtigst und auf seine Antwort warten.
Gruß
Boris Haskanli