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Pfändung bei Wiedereintritt

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letzte Antwort am 19.01.2023 20:58:18 von Chance
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Viva
Beginner
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Nachricht 1 von 4
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Hallo zusammen,

 

wir haben ein Problem bei der Pfändung eines Arbeitnehmers.

 

Der AN ist in 05/22 ausgeschieden. In 07/22 haben wir einen Pfändungsbeschluss bekommen. Dann haben wir natürlich mitgeteilt, dass der AN nicht mehr bei uns beschäftigt ist. Damit war die Sache ja erledigt.

 

Nun ist der AN in 10/22 wieder eingetreten. Jetzt in 01/23 haben wir Post bekommen, dass durch den Wiedereintritt die Pfändung seit 10/22 überwiesen werden muss.

 

Der AN ist dadurch in 01/23 mit 73,00 € im Minus. 

 

Dürfen wir das überhaupt alles auf einmal abziehen, da dann ja gar kein Gehalt ausgezahlt wird? Hat jemand einen Vorschlag?

 

einmalnoch
Experte
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Nachricht 2 von 4
211 Mal angesehen

Da ist der Anwalt gefragt, es ist nämlich nicht nur ein Problem.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
FrauSmith
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 4
167 Mal angesehen

Meiner Meinung nach darf dem Mitarbeiter das nicht rückwirkend alles abgezogen werden. 
Er würde dadurch unter die Pfändungungsgrenze fallen.

 

Muss dem Arbeitgeber die Pfändung bekannt sein steht er in der Haftung und muss die rückständigen Betrag aus eigener Tasche tragen.

 

Ich würde hier auch dazu raten einen Rechtsanwalt zu konsultieren 

Chance
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 4
161 Mal angesehen

In der Regel gilt, bei laufender Pfändung und Wiedereintritt innerhalb von 9 Monaten, ist die Pfändung weiter zu bedienen. 

Wie es in diesem Fall ist, kann wie schon gesagt wurde, am besten ein Anwalt sagen. 

*Achtung, kann Spuren von Ironie beinhalten*
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letzte Antwort am 19.01.2023 20:58:18 von Chance
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