Hallo!
Wir haben bei einem Mandanten eine geringfügig Beschäftigte, die nebenbei selbständige Handelsvertreterin auf Provisionsbasis bei dem gleichen Mandanten ist.
Sie hat nun eine Pfändung erhalten.
Soweit wir recherchiert haben, ist die Provision mit pfändbar.
Ist die Provisionsauszahlung als pfändbares Nebeneinkommen anzusehen oder muss von dieser Summe noch ein Abzug erfolgen für die Krankenkasse oder ähnliches?
Steht in dem Pfändungsbescheid denn, dass dieses Einkommen dazuzurechnen ist?
Ansonsten haben Sie nämlich nur das Einkommen, das Sie abrechnen, zu beurteilen.
Grundsätzlich ist die Frage, ob das überhaupt geht, dass sie 2x für den Mandanten tätig ist, aber sv-rechtlich unterschiedlich behandelt wird. Stichwort Scheinselbständigkeit.