abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Personengruppe Gesellschafter hauptberuflich selbstständig (Lodas)

8
letzte Antwort am 31.08.2022 19:23:40 von bodensee
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
TinaWaschetzko
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 9
855 Mal angesehen

Hallo zusammen, 

 

ich benötige etwas Hilfe bei der Schlüsselung folgender Person:

 

- hauptberuflich selbstständig mit einem Unternehmen (Selbstständige Tätigkeit überwiegt)

- ist zeitgleich 100% Gesellschafter einer GmbH

- soll bei dieser GmbH als technischer Leiter abgerechnet werden (nicht als Ges-GF!)

 

SV Schlüsselung: 0110 ist klar

umlagepflichtig: ja oder nein?

Welche Personengruppe? Sowohl bei 190 als auch bei 900 kriege ich eine Fehlermeldung (siehe Anhang)

 

ELSTAM-Abfrage habe ich als Hauptarbeitgeber ausgelöst.

 

Liebe Grüße, Tina Waschetzko

 

 

t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 2 von 9
852 Mal angesehen

Hallo,

 

aus meiner Sicht ist PGS 101 richtig. Es handelt sich ja um einen sv-pflichtigen Arbeitnehmer, wenn auch "nur" in der  RV und AV.

 

Die Umlagepflicht würde ich bejahen, da es sich nicht um den Geschäftsführer handelt.

 

Viele Grüße

T. Reich

0 Kudos
TinaWaschetzko
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 9
844 Mal angesehen

Ja, die PGR 101 habe ich testweise auch versucht, dann kommt die Fehlermeldung, dass die Angabe der KV fehlt. Gesetzliche KV gibt es in diesem Fall nicht, da die Person ja hauptberuflich ein eigenes Gewerbe betreibt.

0 Kudos
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 4 von 9
841 Mal angesehen

Wie ist er denn versichert ? 

 

privat oder freiwillig gesetzlich. 

 

so spontan würde ich sagen müsste er in der GmbH als techn Leiter steuerfreien Zuschuss zu privaten KV oder zur frei. gesetzlichen bekommen und da fehlt dann die Schlüsselung. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
TinaWaschetzko
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 9
835 Mal angesehen

Er ist privat versichert.

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 6 von 9
832 Mal angesehen

Hallo,

 

Sie müssen trotzdem eine gesetzliche Krankenkasse, in der Regel die letzte gesetzliche, wenn es die nicht gibt eigene Wahl, angeben. Sie brauchen eine Einzugsstelle für die RV- und AV-Beiträge.

 

Einen AG-Zuschuss zur PKV ist aus meiner Sicht nicht zu zahlen (BSG v. 10.03.1994 12 RK 12/93).

 

Viele Grüße

T. Reich

bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 7 von 9
814 Mal angesehen

warum eine geseztliche ? 

 

Wenn er selbständig überwiegend ist und das ( meine Unterstellung) mit der gesetzlichen KV geklärt hat, Befreiung 

 

dann wäre er aus meiner Sicht privat versichert. Aber ich gebe gerne zu alles so aus der Hüfte, habe ich noch nicht wirklich oft gehabt. 

 

Warum kein Zuschuss ? Wäre ja elegant da steuerfrei, kostet den AG keine Zusatzabgbaen. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 8 von 9
808 Mal angesehen

Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen an eine gesetzliche Krankenkasse - gesetzliche Einzugsstelle - gemeldet und abgeführt werden. Wenn diese in Lodas nicht erfasst ist, weiß Lodas nicht, wo die Beiträge hin zu melden sind und an wen die DEÜV-Meldung geht.

 

In der Regel gibt es einen Bescheid der Krankenkasse, dass man hauptberuflich selbständig ist und damit nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt, so lange der aktuelle "Zustand" anhält.

 

Urteil des BSG hatte ich genannt. Ich hatte es auch noch irgendwo gelesen, weiß leider nicht mehr wo. Könnte daher Ärger geben, wenn man einen steuerfreien Zuschuss zur KV zahlt.

 

 

0 Kudos
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 9 von 9
803 Mal angesehen

Jap alles klar AV und RV müssen via gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle laufen. 

 

Hatte ich nicht mehr dran gedacht. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
8
letzte Antwort am 31.08.2022 19:23:40 von bodensee
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage