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Nicht an Corona erkrankt während Quarantäne/ Entschädigung

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letzte Antwort am 28.01.2021 13:06:19 von Astrid_Preuß
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stbstoll
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Hallo zusammen, 

 

ich habe den Fall, dass sich ein Arbeitnehmer vom 1.1.-14.01.21 in Quarantäne befand. Zeitgleich wurde aufgrund einer anderen Erkrankung eine Krankschreibung vom 3.1.-13.01.21 vorgenommen. 

Bei Erkrankung während Quarantäne erfolgt die Erstattung/ Entschädigung über das Gesundheitsamt. Das gilt doch sicherlich nur für an Covid-19-Erkrankte, oder? Der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall ist aber negativ getestet worden, war nur KP1. 

 

Entgeltfortzahlung ist ja unbestritten. Aber melde ich die Erkrankung der KK wegen AAG? Und Quarantäne dann für 1.1.-21.1.+14.1.?

 

Bin etwas ratlos....

pogo
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@stbstoll  schrieb:

Aber melde ich die Erkrankung der KK wegen AAG? Und Quarantäne dann für 1.1.-2.1.+14.1.?

Genau so mache ich es auch.

 

Das Gesundheitsamt entschädigt nur dann, wenn jemand allein aufgrund der Quarantäne an der Arbeit gehindert wird.

 

Sobald es einen Ausschlussgrund gibt, wie z.B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (egal ob Covid-19 oder Beinbruch), ist das Gesundheitsamt raus und das Vorgehen ist wie immer bei Krankheiten.

stbstoll
Einsteiger
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Danke! Erscheint auch logisch! Und, ob es sich überhaupt lohnt, für 3 Tage Entschädigung zu beantragen, wenn ich mir das Antragsformular, die Erfahrungsberichte über die sehr zähen Zahlungen mit hohen Abweichungen durchlese, bleibt fraglich. Empfehlen kann ich es wohl keinem Mandanten!

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
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Hallo,


erkrankt ein Arbeitnehmer während einer Quarantäne und ist arbeitsunfähig, bleibt der Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG während der Quarantäne bestehen. 


Nach dem Ende der Quarantäne hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG. Die sechs Wochen des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nach § 3 Absatz 1 EFZG sind somit erst ab dem Tag zu zählen, ab dem sich der Arbeitnehmer nicht mehr in Quarantäne befindet, da der zunächst fortbestehende Entschädigungsanspruch (§ 56 Abs. 7 IfSG) mit der Beendigung der Quarantäne endet und sich in der Folge in aller Regel ein Entgeltfortzahlungsanspruch eröffnet. 


Krankheitszeiten während der Quarantäne spielen keine Rolle, daher ist auch keine Vorerkrankungsanfrage hierfür erforderlich. 


Viele Grüße aus Nürnberg


Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 28.01.2021 13:06:19 von Astrid_Preuß
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