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Nachzahlung Energiepauschale Februar 2023

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letzte Antwort am 06.02.2023 08:08:15 von KerstinSt
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KerstinSt
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Hallo Community,

 

ich muss einem Mitarbeiter im Februar die Energiepauschale auszahlen. Der Mitarbeiter ist geringfügig beschäftigt und war lange Zeit krank. Ich habe schon alles ausprobiert (Entstehungsprinzip, neue Zuordnung im Februar=> Nebenbuchführung) und bekomme es nicht hin. Ich vermute, dass es daran liegt das eine Nachberechnung ins Vorjahr erfolgt ist. Er hat im letzten Jahr zu viel Lohn erhalten. Diese Überzahlung wurde jetzt im Januar einbehalten. Danke im Voraus für die Hilfe.

Viele Grüße K. Streller

vw
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Hallo,

ich fürchte, dafür ist es jetzt zu spät (weiss es aber auch nicht mit Sicherheit).

Siehe FAQ des BMF, insbesondere Ziffer VI.10.

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

 

Dass ein Minijobber i.d.R. keine LStB erhält bedeutet m.E. nicht, dass man diesen die EPP zeitlich unbegrenzt auszahlen darf.

In dem Fall müsste er, so er berechtigt ist, sich die EPP vom Finanzamt holen.

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
KerstinSt
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Hallo VW, vielen Dank für die Antwort. Ich habe es an den Mitarbeiter weitergegeben. Viele Grüße KS

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letzte Antwort am 06.02.2023 08:08:15 von KerstinSt
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