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Nachberechnung von Quarantäne bei Lohn und Gehalt

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letzte Antwort am 27.01.2021 14:42:39 von TN
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_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 4
873 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

 

ich wollte heute eine Nachberechnung von Quarantäne bei einem sv pflichtigen Angestellten durchführen.

 

Laut dem Dok.-Nr.: 1008868 soll nach der zweiten Probeabrechnung der nachberechnete Bruttolohn und der nachberechnete Nettolohn ermittelt werden. Jetzt ist mir nicht schlüssig wie ich das genau mache, aus dem Dokument von Datev bin ich nicht wirklich schlau geworden.

 

Hat das von Euch schon einmal jemand gemacht und kann mir da Schritt für Schritt weiterhelfen?

 

Liebe Grüße

Julia

DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 4
832 Mal angesehen

Hallo Julia,


bei der Quarantäne-Berechnung gehen Sie wie folgt vor:

 

  1. Buchung des Quarantänezeitraums mit dem Ausfallschlüssel „QA“ im Kalender unter Bewegungsdaten | Kalender.
  2. Durchführung einer Probeabrechnung. Hier sehen Sie als Nachberechnung den gekürzten Bruttobetrag. Diesen Wert buchen Sie mit der Lohnart 5600 als Nachberechnung.
  3. Ermittlung des gekürzten Netto-Verdienstes: vom gekürzten Bruttobetrag ziehen Sie die als Nachberechnung ermittelten Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge ab. Diesen Wert buchen Sie dann mit der Lohnart 3600 als Nachberechnung.


Bei Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich dafür über die üblichen Servicekanäle an uns.


Viele Grüße aus Nürnberg


Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 4
827 Mal angesehen

Liebe Frau Preuß,

 

ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung.

 

Ich hatte die Lohnabrechnung Januar gemacht und eine Nachberechnung der Quarantäne im Dezember.

 

Der gekürzte Bruttobetrag ist das unter "N". Das waren in meinem Beispiel 250 €. Die se250 € ziehe ich dann vom Bruttolohn im Dezember ab?

 

Mein Problem ist, dass die Steuer nicht nachberechnet wird, da es durch den Jahreswechsel wieder neue Lohnsteuertabellen gibt. Ich komme also mit dieser Nachberechnung nicht auf den Nettolohn, den der Mitarbeiter im Januar erhalten sollte.

 

Dann war ich mir nicht sicher, ob Überstundenvergütung und Werkzeuggeld mit berechnet werden müssen.

 

Ich freue mich über Ihre Rückmeldung.

 

Liebe Grüße

Julia

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TN
Fachmann
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Nachricht 4 von 4
815 Mal angesehen

Um die Lohnsteuerwerte zu bekommen, müsste die Probeabrechnung für's Vorjahr mit Entstehungsprinzip abgerechnet werden.

Um nicht weiter rechnen zu müssen, setzen wir hier das Brutto für den laufenden Monat auf 0, dann errechnet das System nur die Differenzbeträge.

 

Die Differenzbeträge erfassen wir, setzen wieder auf Zuflussprinzip und Bruttobetrag und lassen die Abrechnung für x/2021 durchlaufen. Falls dann doch noch kleine Abweichungen entstanden sein sollten, bleiben die eben drin. Der Mandant wird informiert, dass er uns Abrechnungsinfos zeitnah zukommen lassen sollte. 

 

Bzgl. Überstunden und Werkzeuggeld bin ich mir leider auch nicht sicher.

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letzte Antwort am 27.01.2021 14:42:39 von TN
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