Hallo,
nach einem Statusfeststellungsverfahren (15.01.19 an die Clearingstelle, Bescheid vom 16.04.19) muss ich nun Honorarzahlungen als Arbeitsentgelt abrechnen.
Da es bei dem Mandanten noch keine Lohnabrechnung gab, habe ich nun ab 11.18 in LODAS einen neuen Mandanten angelegt.
Bei der SV würde ich 3 Monate (Jan-März) rückwirkend die AN-Beiträge von der Mitarbeiterin einbehalten, November und Dezember als Nettolohn abrechnen, da der Arbeitgeber die Beiträge tragen muss.
Aber bei der Lohnsteuer habe ich noch keine Idee. Sie hat Steuerklasse 6, da sie eine Hauptbeschäftigung hat.
Für hilfreiche Informationen wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Birgit Penciak
Gelöst! Gehe zu Lösung.
... noch ein Hinweis. Im Bescheid der Rentenversicherung steht, dass der Beginn der Beginn der Rentenversicherungspflicht am 01.11.2018 ist.
Ich hatte hier gerade unter Scheinselbständigkeit gelesen, dass die Pflicht erst nach dem Bescheid beginnt.
Danke!
Birgit Penciak
Hallo Frau Penciak,
da Sie den Mandanten ab 11/2018 angelegt haben, gehe ich davon aus, dass Sie auch mit der Erstabrechnung 11/2018 beginnen. Dadurch wird mit der erfassten Steuerklasse auch die Lohnsteuer für das Jahr 2018 berechnet und mit der Abrechnung 12/2018 erhalten Sie eine Lohnsteuerbescheinigung 2018 für diese Personalnummer.
Welche konkrete Frage zur Lohnsteuer haben Sie?
Viele Grüße
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Heinlein,
technisch habe ich kein Problem. Bezüglich der SV weiß ich auch, wie es funktioniert.
Nur, dass ich im Mai eigentlich keine Lohnsteuerbescheinigung für 2018 übermitteln darf, da bin ich mir unsicher.
Vielen Dank!
Birgit Penciak
Hallo Frau Penciak,
generell ist die Übermittlung durch DATEV möglich, wenn Sie den Dezember 2018 abrechnen.
Klären Sie bitte mit dem Finanzamt, ob Sie im Mai eine Lohnsteuerbescheinigung für 2018 übermitteln dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG