Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Ein Mitarbeiter hat in 2022 3 Monate gearbeitet und wurde mit der falschen Krankenkasse angemeldet.
(Krankenkasse hatte zuerst Mitgliedschaft bestätigt, aber nun 1 Jahr später mitgeteilt, dass der Arbeitnehmer doch woanders versichert ist)
Wenn ich die Krankenkasse jetzt in 2022 ändere, kommen Nachforderungsbeträge für den Arbeitnehmer raus, da die neue Krankenkasse teurer ist.
Laut Gesetz dürfen wohl maximal die letzten 3 Monate an SV Beiträgen nachberechnet werden.
Bedeuten die 3 Monate ab jetzt? Oder ab der letzten Abrechnung vom Mitarbeiter?
Wenn ab jetzt, dann sind wir ja weit drüber. Und wenn der Arbeitgeber dafür haftet und das übernehmen muss, müsste ich doch auch die Lohnabrechnung dahingehend ändern, dass der Arbeitnehmer keinen Minusbetrag (Nachberechnung) bekommt. Oder sehe ich da was falsch?
Ich hätte sonst ja auch in der Fibu ewig eine Forderung.
Der Betriebsprüfer kommt dann vielleicht irgendwann und nimmt den Betrag als geldwerten Vorteil für die Nachversteuerung.
Viele Grüße,
Claudia
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Dazu sollten Sie mal prüfen, ob nicht ggf. doch eine rückwirkende Korrektur möglich ist:
Nachforderung Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer | Sozialwesen | Haufe
Liegt hier ein Verschulden des Arbeitgebers vor? Warum wurde die falsche Krankenkasse genutzt? Wenn selbst die falsche Krankenkasse die Mitgliedschaft erst bestätigt hat, sehe ich da schon eine Möglichkeit, dies noch nachzufordern.
Hallo Lutz,
ja ich kann nachberechnen. Ist ja kein Fehler vom AG, sondern vom AN wenn er die falsche Krankenkasse mitteilt.
Das Problem ist nur das man das Geld nicht mehr zurück bekommen wird und dann ewig in der Fibu offen steht.
Irgendwann würde man es dann ausbuchen und wenn dann der Betriebsprüfer kommt, wird es als geldwerter Vorteil eingestuft und muss nachversteuert werden.
Hab jetzt für das Minus ein Nettolohn mit reingenommen, sodass die Abrechnung auf 0 aufgeht und der Arbeitgeber dann jetzt alles ordentlich versteuert und in der Fibu keine alten Leichen später wieder ausgegraben werden.
Viele Grüße
Claudia
@Claudia- schrieb:
Irgendwann würde man es dann ausbuchen und wenn dann der Betriebsprüfer kommt, wird es als geldwerter Vorteil eingestuft und muss nachversteuert werden.
Naja, ich hätte eher dem Mdt. gesagt, er soll seinen AN einmal anschreiben, dass er die Überzahlung erstatten soll und nach einiger Zeit noch einmal eine Mahnung hierzu schreiben.
Und dann wird -wenn man keine Kosten für ein Mahn-/Klageverfahren zahlen will- die Forderung irgendwann als uneinbringlich ausgebucht.
Und wenn man dies entsprechend dokumentiert liegt kein geldwerter Vorteil vor, weil man dies dem AN schließlich nicht zukommen lassen WOLLTE.