Hallo Liebe Community,
ich habe folgendes Problem:
die Bescheide der Absonderung erhielt ich nach der Januar Abrechnung 2021, für November und Dezember 2020.
Entstehungsprinzip für die Lohnsteuer geht nur die ersten 3 Wochen im Januar. 😣 Nun kommt natürlich nicht null raus.
Ist es bei jemanden vielleicht auch schon vorgekommen und kann mir jemand helfen, wie ich es richtig abrechne?
LG
Hallo Susanne,
diesen Fall hatte ich auch und habe auch nur eine annähernd korrekte Lösung gefunden...
Ich bin wie folgt vorgegangen:
1. Probeabrechnung Februar ohne Eingabe der Fehlzeiten für 2020. Anfallende Steuer notiert.
2. Fehlzeiten erfasst und Probeabrechnung gesendet. Die Steuerlast Februar 2021 reduziert sich durch die Nachberechnung (ich hatte allerdings nur einen Monat mit Absonderung; bei zwei Monaten würde ich das Procedere ggf. getrennt nach Monat durchführen und die jeweils im anderen Monat gelagerte Fehlzeit nicht erfassen). Die entstehende Diff. in der Steuer 02/2021 notieren. Ich habe dies dann bei der Berechnung des Netto-Verdienstausfalls für Dezember miteingerechnet (Ungenauigkeit hier: die Steuerlast Februar reduziert sich zwar, aber Soli gibt es ja nicht mehr...)
3. weiteres Vorgehen nach dem üblichen Procedere. Es ergab sich durch die NB 12/21 zwar immer noch ein negativer Betrag, dafür war der Überweisungsbetrag im Februar annährend (wegen Soli aber nicht exakt identisch) wie ohne die Fehlzeit.
Viele Grüße!
Hallo,
eine Nachberechnung in das Vorjahr mit dem Entstehungsprinzip ist in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar noch möglich. (Grundsätzlich gilt aber die Dreiwochenfrist weiterhin.)
Eine exakte Ermittlung des Brutto- und Nettoausfalls ist daher nur bei Nutzung des Entstehungsprinzips für eine Wiederabrechnung 01/21 oder Erst-/Wiederabrechnung 02/21 möglich.
In unserem Info-Dokument 1034430 Nachberechnung Vorjahr finden Sie allgemeine Infos zur Nachberechnung.