abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Mitarbeiter zieht ins Ausland und arbeitet dort im Homeoffice

3
letzte Antwort am 15.03.2022 09:32:06 von martina21
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
martina21
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 4
971 Mal angesehen

Hallo Zusammen,

 

ein Mitarbeiter wird ab Juli dauerhaft nach Frankreich ziehen. Wir haben aktuell nur eine Betriebsstätte in Deutschland. Um eine Entsendung im klassischen Sinn, handelt es sich nicht.

 

Hat jemand Erfahrungen, was wir steuerrechtlich und sv-rechtlich beachten müssen?

Ich habe auch schon gelesen, dass wir die Abrechnung gar nicht selbst machen können, sondern ein Lohnbüro in Frankreich beauftragen müssen?! 

 

Kann hier jemand weiterhelfen, wie so der ganze Prozess abläuft?

 

Vielen lieben Dank für die Unterstützung

 

Viele Grüße

KR1
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 4
951 Mal angesehen

Hallo @martina21 , 

 

ich hatte einen ähnlichen Fall, jedoch wohnt der AN im Iran. 

 

Meiner Auffassung nach:

Bzgl. der SV gilt das Territorialitätsprinzip, wenn der AN also unbefristet in seinem Heimatland im Homeoffice sitzt, ist er nach ansässigem SV-Recht abzurechnen (also nach französischem). 

 

Bzgl. der Lohnsteuer habe ich damals eine Anrufsauskunft beim FA angefragt, Ergebnis dessen: 

In Deutschland besteht kein Besteuerungsrecht und es muss in Deutschland keine Lohnsteuer einbehalten, angemeldet und abgeführt werden, sofern der AN die Tätigkeit nicht physisch in Deutschland ausübt. Der AN ist in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG, da er keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht gem. § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG nur sofern die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. 

ACHTUNG: Sofern die außerhalb Deutschlands ausgeübte Tätigkeit jedoch in Deutschland verwertet wird, so besteht zumindest ein Besteuerungsrecht in Deutschland. Ggf. gilt hier ein DBA.

 

Viele Grüße

0 Kudos
ksc
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 4
843 Mal angesehen

Zu beachten wäre ggf. das Betriebsstätten-Risiko des Arbeitgebers und auch die arbeitsrechtliche Komponente.

 

Hier mal ein Artikel von Haufe zu dem Thema:

 

Workation und Homeoffice im Ausland: rechtliche Regeln | Personal | Haufe

 

VG

ksc

0 Kudos
martina21
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 4
766 Mal angesehen

Vielen Dank. 

Laut unserem Steuerberater und der Tätigkeit des AN`s besteht eher kein Betriebsstätten-Risiko.

 

Wir werden ihn aber vermutlich über ein französisches Lohnbüro abrechnen.

 

Danke für eure Unterstützung.

3
letzte Antwort am 15.03.2022 09:32:06 von martina21
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage