Hallo,
Ich habe einen Mandanten, der eine Aushilfskraft beschäftigt, die nur auf Anfrage arbeitet - also auch mal 1 Monat keinen Aushilfslohn bekommt. Dieser AN ist der einzige in der Minijobzentrale. Leider ist für den Monat, in dem kein Lohn gezahlt wurde nun auch kein Beitragsnachweis mit 0,00 € erstellt worden und von der Minijobzentrale kam nun ein Mahnbescheid (Beitrag geschätzt + SZ).
Kann man das irgendwie umgehen? Warum werden keine 0-Meldungen datenübertragen?
VG S.Kaiser
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Nach meinem Kenntnisstand sind Minijobber ohne Entgelt (länger als 1 Monat) zwingend abzumelden. Eine Unterbrechnung gibt es leider nicht.
[Zitat aus Infobroschüre Minijob-Zentrale]
Bei Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung von länger als einem Monat
ist eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ (unbezahlter Urlaub)
bzw. „35“ (Arbeitskampf) zum Ende der Monatsfrist vorzunehmen. Dies gilt
sowohl für versicherungspflichtig als auch für geringfügig Beschäftigte.
Näheres zu den einzelnen Abgabegründen ist dem Punkt „Abgabegründe für
das Beschäftigungsende“ zu entnehmen.
Wird eine geringfügige Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Fort
-
zahlung des Arbeitsentgeltes länger als einen Monat unterbrochen, endet
das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und es ist eine
Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ nach Ablauf eines Monats nach dem
Ende der Entgeltfortzahlung zu erstellen. Bei versicherungspflichtig Beschäf-
tigten endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis
Lösung:
Mindestens immer 1 € abrechnen.
oder
Austritt und Wiedereintritt
Gruß A. Martens
Beitrag vom Nutzer gelöscht
Vielen Dank,
das ist für mich eine unbefriedigende Lösung. Weder möchte ich 1 € abrechnen, den ich nicht gezahlt habe, noch hat die Aushilfe Urlaub gehabt oder gestreikt. Es ist ein ganz normaler Ablauf. Auch An- und Abmeldung geht nicht, da das Arbeitsverhältnis ja weiter besteht.
Schade, daß es dafür keine Lösung gibt, außer sv.net.
VG S.K.
Guten Morgen,
eine Abmeldung bei der KK oder in diesem Fall Minijob-zentrale beendet nicht das Arbeitsverhältnis. Wir melden nach einen Monat ab und dann wenn der AN wieder arbeitet an. Lt. Aussage des RV-Prüfers hat die Befreiung von der RV-Pflicht 2 Monate Gültigkeit, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Dannach müsste sowieso ein neuer Antrag gestellt werden.
Hallo Frau Kaiser,
wenn ein (Mini-)Job einen Monat ohne Entgelt und ohne Beschäftigung fortbesteht, handelt es sich um unbezahlten Urlaub.
Gruß
C. Rohwäder
Hallo Herr Rohwäder,
das sehe ich nicht so. Wenn von vornherein nur Arbeitszeiten auf Abruf vereinbart sind, dann ist das für mich kein "Urlaub".
VG S. K.
In § 12 Abs.1 und Abs.2 TzBfG sind einige Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer enthalten, damit der Arbeitgeber die Arbeit auf Abruf nicht allzu sehr ausreizt.
Im einzelnen schreibt das Gesetz folgende Grenzen der Abrufarbeit vor:
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Arbeit auf Abruf muss eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit und der täglichen Arbeitszeit festlegen.
Im Allgemeinen hat der Arbeitgeber und nicht etwa der Arbeitnehmer das Risiko zu tragen, dass es infolge geringer Kundennachfrage und/oder infolge betrieblich-technischer Probleme keine sinnvolle Verwendung für die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers gibt.
Da der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko und das Betriebsrisiko trägt, muss er
dem Arbeitnehmer den Lohn bezahlen, auch wenn der Arbeitnehmer zur vereinbarten Arbeitszeit nur Däumchen dreht.
Damit wäre ich ganz vorsichtig.
Hallo Frau Kaiser,
wir haben heute das gleiche Problem gehabt, daher gehen wir den leider offensichtlich notwendigen Weg über SV.net.
Es ist sehr schade, dass auch nach so vielen Jahres LODAS so etwas nicht kann.
MfG
Spaett