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Mindestlohnerhöhungsgesetz Bestandsschutzregelung

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letzte Antwort am 28.10.2022 09:23:47 von t_r_
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Junggeburth
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Im Dokument 1024486 hat die Datev die Regelungen zum Bestandsschutz der Beschäftigten im Bereich von 450 EUR bis 520 EUR erläutert.

Hier wird auch darauf hingewiesen, dass in der Rentenversicherung bis auf Privathaushalte kein Bestandsschutz vorliegt.

Ab Oktober müssen also für alle Bestandsschutzfälle die Rentenversicherungsbeiträge an die Knappschaft und die restlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse des Arbeitnehmers abgeführt werden.

 

In den beigefügten Anschreiben der Datev für die Mandanten/Arbeitnehmer finde ich dies dann allerdings missverständlich formuliert. Hier wird nicht mehr zwischen Rentenversicherungsbeiträgen und weiteren Sozialversicherungsbeiträgen unterschieden.

 

 Zitat aus dem Schreiben:

Aufgrund des Bestandsschutzes bleiben Sie in Ihrer Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 

Ich denke das hier ein Fehler vorliegt, oder wird dies hier anders gesehen?

t_r_
Allwissender
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Nachricht 2 von 6
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Hallo,

 

irgendwie bin ich jetzt verwirrt:

 

Ein Bestandsschutz für die Rentenversicherung ist doch nicht notwendig. Wenn ein Mitarbeiter bisher 450,01 bis 520,00 verdient hat, war er rentenversicherungspflichtig. Ein Minijobber bis EUR 450,00 und auch ab 01.10.2022 bis EUR 520,00 ist rentenversicherungspflichtig, wenn er keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellt. Es ist doch daher in der Rentenversicherung kein Bestandsschutz notwendig. 

 

Bleibt der bisherig kv-pflichtig-Beschäftigte weiterhin kv-pflichtig, werden die Beiträge auch an die gleiche Einzugsstelle wie bisher abgeführt.

 

Nur wenn der Beschäftigte in der KV zum Minijobber wird, werden die Rentenversicherungsbeiträge an die Knappschaft abgeführt.

 

Alles andere würde ja wieder zu komplett neuen Regelungen führen.

 

Oder habe ich was verpasst?

 

Viele Grüße

T. Reich

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Junggeburth
Einsteiger
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Bleibt der Mitarbeiter, welcher 520,00 € verdient KV-pflichtig (Bestandsschutz), so ist ab Oktober die KV etc. an die Krankenkasse des Mitarbeiters abzuführen, die Rentenversicherung aber an die Knappschaft.

 

So ist es zumindest hier beschrieben: (s. letztes Kapitel)

 

https://www.haufe.de/personal/entgelt/minijob-und-midijob/bestandschutzregelungen-fuer-midijobber_78_562852.html 

 

Also ja, meiner Meinung nach wieder was neues.

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t_r_
Allwissender
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Ich weiß schon, warum ich noch keine Lust hatte mich vor meinem Urlaub mit dem Thema zu beschäftigen. 🙄😲😡👿

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anitas
Einsteiger
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Hallo @t_r_ ,

 

aber verstehe ich das richtig, die Mitarbeitern, wer bis jetzt auch Minijobber waren (mit bis 450 € Verdien) bleibt weiterhin Minijobber, ohne irgendwas umzustellen, wie Bestandschutz, nur die können bis 520 € monatlich verdienen.

 

Ist das richtig oder?

 

Bestandschutz und damit zusammenhängende Umstellungen betrifft nur die Mitarbeitern, wer bis 01.10. zwischen 450,01- 520 verdient haben.

 

Vielen Dank

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t_r_
Allwissender
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Bestandschutz und damit zusammenhängende Umstellungen betrifft nur die Mitarbeitern, wer bis 01.10. zwischen 450,01- 520 verdient haben.

Ja.

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letzte Antwort am 28.10.2022 09:23:47 von t_r_
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