Hallo und gesundes neues Jahr...
ich habe mal eine Frage zum Mindestlohn:
Mandant zahlt seinem Arbeitnehmer ein Monatsgehalt von 450,00 EUR bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 11 Stunden. Soweit so gut; Mindestlohn eingehalten. Nun will er mit dem Mitarbeiter vereinbart, dass im Falle von Überstunden diese innerhalb der nächsten 2 Monate in Freizeit ausgeglichen werden sollen; der Mitarbeiter hat somit z.B. im März pro Woche 1 Überstunde gemacht, ergibt eine monatliche Arbeitszeit von 51,6 Stunden. Dies wiederum führt für diesen Monat zur Unterschreitung des Mindestlohnes. Im Monat April arbeitet zum Ausgleich nur 43,6 Stunden. Beide Monate zusammen (bzw. letztendlich das ganze Jahr) betrachtet ist der Mindestlohn eingehalten. Ist das richtig so? (die Stunden werden natürlich alle ordentlich aufgezeichnet).
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Stbberlin
§2 Abs2 Satz 1 MiloG erlaubt eine solche Konstellation bei schriftlich vereinbartem Arbeitszeitkonto ausdrücklich.
hier das Zitat §2 komplett.
(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn
zu zahlen. 2Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. 2Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. 3Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.
Herzlichen Dank nach Stuttgart!