Hallo zusammen,
Wir haben Gerade einen Fall, wo ich nicht so ganz weiter weiß. Wurde von einer Vorgängerin bearbeitet und ich kam erst jetzt dazu.
Ein ehemaliger Mitarbeiter hat das Unternehmen zum Februar 2022 verlassen und meldet jetzt Ansprüche, weil ihm kranken Kassen Beiträge abgezogen wurden.
Wir haben ihn mit Meldegrund 30 zum 28.02.22 abgemeldet. Die vollen Beiträge zur kranken und Pflege Versicherung die von uns in 02/22 noch gezahlt wurden haben wir dann mit einer noch ausstehenden Zahlung verechnet, d.h. er hat sie gezahlt.
Er hat dann vor einiger Zeit reklamiert, und versteht nicht warum er diese Beiträge zahlen muss wenn doch die AFA seine Beiträge gezahlt hat. Und tatsächlich hat die Krankenkasse Beiträge zwei mal erhalten.
Meine Vorgängerin hat sich dann mit dem Fach Service der Kranken Kasse besprochen und kam zum Ergebnis, das alles seine Richtigkeit hat. Er bekam auch eine entsprechende Mitteilung, dass er eigentlich gar kein Arbeitslosengeld bekommen hätte und er sich mit der AFA absprechen soll.
Er hat sich jetzt erneut gemeldet und sagt, der Bescheid fürs Arbeitslosengeld war korrekt.
Kann es sein, dass uns ein Fehler unterlaufen ist ? Wie würdet ihr weitermachen ?
Wenn die Agentur-Zahlung korrekt war, dann ist im selben Zeitraum unbez. Urlaub falsch. Er solle daher zum 31.01.2022 abgemeldet werden u. diese Meldung zum 28.02.22 ist zu stornieren, soweit ich Ihren umfangreichen Beitrag richtig entschlüsselt habe.
Ich bin ein wenig irritiert: Wenn unbezahlter Urlaub war, wieso wurden überhaupt Beiträge berechnet?
Danke. Aber ist das tatsächlich so, wenn er sich ja noch im Anstellungsverhältnis befunden hat?
Habe noch einmal detailliert in den Aufhebungsvertrag geschaut. Hier steht, dass dass der Mitarbeiter sich nach dem 31.01.2022 noch weiter im einem Anstellungsverhältnis mit uns befand, auch wenn ab 01.02.2022 in einem unbezahltem Urlaub. Das Anstellungsverhältnis wurde erst zum 28.02.2022 durch Mitteilung des Arbeitnehmers wie im Aufhebungsvertrag vereinbart, beendet.
Hätte man ihn dann trotzdem zum 31.01.2022 mit Meldegrund 30 abmelden müssen, auch wenn er ja noch weiter angestellt war, da er von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt worden ist? Oder kann es sein, dass er fälschlicherweise von meiner Vorgängerin zu spät zum 28.02.2022 mit Meldegrund 30 abgemeldet wurde, da davon ausgegangen ist, dass er von Arbeitsleistung nur widerruflich freigestellt wurde?
Meldegrund 34 kommt hier mMn nicht in Betracht.
Der unbezahlte Urlaub bestand ja nur noch für 1 Monat weiter, bevor das Anstellungsverhältnis gelöst wurde. In so einem Fall ist der Mitarbeiter doch weiterhin versichert? Erst, wenn es länger als einen Monat dauert, müsste er abgemeldet werden, oder?
Siehe z.B. hier:
https://www.aok.de/fk/tools/weitere-inhalte/expertenforum/discussion/controller/show/thread/unbezahlter-urlaub-bei-freiwillig-versicherten-in-der-gkv/