Hallo zusammen,
ich weiß, dass es zu o.g. ein Dokument gibt, dieses liegt mir auch vor, aber ich möchte trotzdem wissen, ob ich das richtig abgerechnet habe.
Ein Mandant stellt für die Mitarbeiter Essensmarken im Wert von 6,03 Euro pro Marke zur Verfügung.
Ist meine Probeabrechnung so richtig ? also der SBW Wert 3,30 Euro kann Pauschal versteuert werden und die 3,10 sind voll zu versteuern? oder umgekehrt? Welche Lohnarten sind zu benutzen? ich habe die 2520 und 2820 benutzt.
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.
S.H.
Hallo,
ich glaube, wenn ich Sie richtig verstehe, dass Sie hier was durcheinander schmeißen.
Wenn der Arbeitgeber Essensmarken ausgibt, dann sollte in diesem Jahr der Wert von EUR 6,40 pro Marke nicht überschritten werden. Das ist eine wichtige Voraussetzung, damit der Arbeitgeber die Essensmarke mit dem Sachbezugswert von EUR 3,30 pauschal versteuern darf. Der "Mehrwert" von EUR 3,10 ist dann nicht zu versteuern, da die Essensmarke als Mahlzeitengestellung, die in Höhe des Sachbezugswertes zu besteuern ist, gilt.
Hier das Dokument für LuG:
Mahlzeiten abrechnen (Beispiele für Lohn und Gehalt)
Wenn also der Arbeitgeber pauschal versteuern will, sind EUR 3,30 pro Mahlzeit zu besteuern. Voraussetzung ist natürlich, dass alle weiteren Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung erfüllt werden.
Alternativ müsste der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil Mahlzeitengestellung mit EUR 3,30 pro Mahlzeit individuell besteuern. Dann fallen aber auch die normalen Sozialversicherungsbeiträge an.
Viele Grüße
T. Reich
Guten Morgen,
vielen Dank! Also richtig wäre : Lohnart 2820 mit 49,50 Euro (15 x 3,30) und der übersteigende Wert fällt einfach weg? Eine Essenmarke hat den Wert von 6,03 Euro.
Genau.
Und der Nettoabzug beläuft sich auch nur auf die 49,50 Euro? Die Differenz zahlt der AG drauf ? Meine Vorgängerin hat das anders abgerechnet, nämlich:
Sachbezug = st.+sv pflichtig, Mehrwert = (3,10) p.-versteuert, Nettoabzug Gesamtwert,
plus zusätzlich Verpflegungszuschuss. Ich bin total verwirrt und soll das nun richtig stellen.
Die Differenz zahlt der AG drauf ?
Das ist der echte Mehrwert für den Arbeitnehmer. Wenn der Arbeitnehmer die EUR 2,73 netto einbehalten bekommt, dann beträgt der geldwerte Vorteil nur noch EUR 3,30 (Sachbezugswert) - EUR 3,03 (Zuzahlung des Arbeitnehmers) = EUR 0,57. Dann wären auch nur noch die EUR 0,57 pauschal zu versteuern.
plus zusätzlich Verpflegungszuschuss
Verpflegungszuschuss? Essensmarken dürfen in der Regel nur an Arbeitnehmer ausgegeben werden, wenn diese nicht auf Auswärtstätigkeit sind.
Geben Sie auch an Arbeitnehmer Essenmarken aus, die auf Auswärtstätigkeit sind, so ist der gesamte Wert (EUR 6,06) vom Verpflegungsmehraufwand zu kürzen.