Hallo Zusammen,
eine ehemalige Mitarbeiterin (Austritt 05/2023) unserer Mandantin bekam lt. Gerichtsurteil eine Vergleichszahlung zugesprochen. Die Vergleichszahlung betrifft zu wenig gezahltes Gehalt über mehrere Jahre. Ich habe die unter https://apps.datev.de/help-center/documents/1006567 beschriebenen Anweisungen befolgt, kann die Mitarbeiterin aber trotzdem nicht abrechnen im Februar (die unter "Hinweis Lohnsteuerrichtlinie 2021" Abrechnung nur im Januar möglich wenn -> Lohnsteueranmeldung zeitversetzt hinterlegt ist, ist bei uns nicht der Fall). Wenn ich unter Bewegungsdaten den Kalender bzw. die Monatserfassung aufrufe steht überall "dieser Monat ist für den Mitarbeiter nicht abrechenbar". Könnte mir da jemand auf die Sprünge helfen? Und welche Lohnart nehme ich am besten? Unter sonstiger Bezug erscheint mir 4140 "Sonderzahlung" am nächsten, kann ich die nehmen?
Vielen lieben Dank im Voraus.
In Kurzform: Neuen MA löschen, alten MA mit einem neuen Eintritt passend zum Gerichtsurteil und vermutlich mit St.-Kl. 6 (Rücksprache halten) an- und abmelden. Die LA 4310 Abfindung sollte richtig sein. Wünsche gutes Gelingen.
@cro schrieb:In Kurzform: Neuen MA löschen, alten MA mit einem neuen Eintritt passend zum Gerichtsurteil und vermutlich mit St.-Kl. 6 (Rücksprache halten) an- und abmelden. Die LA 4310 Abfindung sollte richtig sein. Wünsche gutes Gelingen.
Das habe ich jetzt, glaube ich, nicht ganz verstanden 😅 - vielleicht habe ich ja auch einen Denkfehler und muss die Vergleichszahlung jetzt im Februar 2024 für Februar 2024 abrechnen und gar keine Nachberechnung durchführen? Dann würde es tatsächlich Sinn ergeben, für die ehem. MA ein neues Eintrittsdatum mit Datum Urteil zu erfassen, gleichzeitig den Austritt einzugeben mit dem 29.02.2024 und die Lohnabrechnung zu erstellen. Nur die Behandlung als Abfindung kommt mir komisch vor, da es sich bei der Vergleichssumme ja um nachgezahlten Arbeitslohn handelt.
@sternenreiterin schrieb:.........................und muss die Vergleichszahlung jetzt im Februar 2024 für Februar 2024 abrechnen und gar keine Nachberechnung durchführen? Dann würde es tatsächlich Sinn ergeben, für die ehem. MA ein neues Eintrittsdatum mit Datum Urteil zu erfassen, gleichzeitig den Austritt einzugeben mit dem 29.02.2024 und die Lohnabrechnung zu erstellen. Nur die Behandlung als Abfindung kommt mir komisch vor, da es sich bei der Vergleichssumme ja um nachgezahlten Arbeitslohn handelt.
Richtig, in 2024 abrechnen. Und wie man den gerichtlichen Vergleich auch benennt, ist dem Lohnprogramm (steuer- u. sv-rechtlich) ziemlich egal, wenn das Ergebnis stimmt.
@cro schrieb:
@sternenreiterin schrieb:.........................und muss die Vergleichszahlung jetzt im Februar 2024 für Februar 2024 abrechnen und gar keine Nachberechnung durchführen? Dann würde es tatsächlich Sinn ergeben, für die ehem. MA ein neues Eintrittsdatum mit Datum Urteil zu erfassen, gleichzeitig den Austritt einzugeben mit dem 29.02.2024 und die Lohnabrechnung zu erstellen. Nur die Behandlung als Abfindung kommt mir komisch vor, da es sich bei der Vergleichssumme ja um nachgezahlten Arbeitslohn handelt.Richtig, in 2024 abrechnen. Und wie man den gerichtlichen Vergleich auch benennt, ist dem Lohnprogramm (steuer- u. sv-rechtlich) ziemlich egal, wenn das Ergebnis stimmt.
wenn ich den Betrag mit der Lohnart 4310 eingebe berechnet mir das Programm weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge, bei der Eingabe als sonstiger Bezug (4140 z. B.) allerdings schon. Ich mache den Lohn leider nur nebenbei hier im Büro, daher stehe ich momentan etwas auf dem Schlauch 😅
Sorry, ich bin raus. Viel Erfolg.
High,
Ich mache den Lohn leider nur nebenbei hier im Büro🙄
Oh, oh, Schulung hilft😎
Sorry und Gruss Mike