Hallo zusammen,
kurze Frage: wenn ich bereits im Dezember 2024 eine Abrechnung für Januar 2025 erstelle - bei der ein zum 31.12.2024 ausgeschiedener Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Januar 2025 erhalten soll, wird dann eine Lohnsteuerbescheinigung 2025 erstellt, oder die für 2024 noch korrigiert?
Ja - geht sicher einfacher, aber das hat unternehmerische Gründe. Ziel ist die Lohnsteuerbescheinigung 2025 zu bekommen, aber dieses Jahr noch?
Viele Grüße
Noch sind keine Abrechnungen für Januar 2025 möglich.
Das wird meistens erst kurz vor dem Jahreswechsel im RZ freigeschaltet.
Und vielleicht noch inhaltlich:
Wenn Sie die Einmalzahlung im Januar 2025 abrechnen (was auch richtig ist, wenn diese erst dann ausgezahlt wird), erhalten Sie eine LSt-Bescheinigung für 2025.
Sie müssten dann nur prüfen, ob dies über LSt-Klasse 6 oder die bisherige Steuerklasse abgerechnet werden muss.
Vielen Dank, Herr Lutz.
Laut Checkliste sollten die Abrechnungen für 2025 ab dem 12.12.24 im Rechenzentrum möglich sein. Meine Frage zielte darauf ab, welche Bescheinigung erstellt wird, wenn ich es heute abrechnen würde.
Moin,
ja, die Abrechnungen sind bereits möglich (gerade mal mit einer Probeabrechnung getestet).
Wenn Sie jetzt den Januar abrechnen, erhalten Sie alle Auswertungen für Januar 2025, also auch die LSt-Bescheinigung für 2025.
In der Checkliste heißt es aber:
Lohnabrechnungen für das Jahr 2025
Lohnabrechnungen für das Jahr 2025 sind im DATEV-Rechenzentrum ab dem 12.12.2024 möglich.
Berücksichtigen Sie, dass in 2024 erstellte Lohnabrechnungen für 2025 nicht alle gesetzlichen Änderungen und Neuerungen enthalten können.
Alle Neuerungen stehen Ihnen ab dem 02.01.2025 zur Verfügung. Zusammen mit der Februar-Abrechnung wird für diese "frühen" Lohnabrechnungen eine automatische Nachberechnung auf den Januar 2025 durchgeführt.
Das heißt, es kann sein, dass sich noch Änderungen ergeben, die sich dann mittels einer Nachberechnung oder Wiederabrechnung erst zeigen. Die endgültige Fassung der Januar-Abrechnung wird damit erst ab 02.01.2025 möglich sein.
Der Gesetzgeber hat häufig "kurz vor Schluss" noch Änderungen verabschiedet, die dann kurzfristig umgesetzt werden mussten. Ob damit in der derzeitigen Situation zu rechnen ist, weiß ich nicht.
Was das jetzt für Sie heißt, müssen Sie prüfen/klären.