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Lohnabrechnung: Pfändung ohne bekannte Bankverbindung

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letzte Antwort am 19.12.2023 11:46:49 von SSt
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Daniel_Fritz
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Guten Morgen,

ich habe bei einem Mitarbeiter eine Pfändung, jedoch teilte mir der zuständige RA noch keine Bankverbindung mit. Bei der Probeabrechnung wurde ich darauf hingewiesen, dass keine Überweisung/Zahlung ausgeführt werden kann. 

Wird die Abrechnung trotzdem ordnungsgemäß durchgeführt und weiß jemand, wo Datev dies verbucht?

 

Gruß

cro
Experte
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Handelt es sich evtl. um eine Pfändungsankündigung?

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo,

 

ich selbst kenne nur Fälle, in denen auch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beigefügt sind. Hier scheint es sich nur um einen Pfändungsbeschluss (also ohne Überweisungsbeschluss) zu handeln ...?

 

Interessant ... Ich kann deshalb leider nicht weiterhelfen.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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Daniel_Fritz
Beginner
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Nachricht 4 von 6
157 Mal angesehen

Es ist im Bereich Pfändung eingetragen.

Es handelt sich um eine Verbraucherinsolvenz.

 

Die Beträge werden korrekt berechnet, jedoch habe ich keine Bankverbindung.

 

Ich frage mich, wo es in der anschließenden Auswertung verbucht wird, wenn keine Zahlung veranlasst wird

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 5 von 6
137 Mal angesehen

Meine Empfehlung: Kontakt mit dem Insolvenzverwalter aufnehmen und um schriftliche Info zur Bankverbindung bitten.

 

Andererseits wird der Einbehalt vom Lohn des Mitarbeiters korrekt abgerechnet, das Geld verbleibt aber erst einmal beim Arbeitgeber, da das Programm eine Überweisung (Geldabfluss) mangels Bankverbindung nicht durchführen kann. Somit bleibt buchhalterisch eine Verbindlichkeit aus LuG stehen und wird erst dann ausgeglichen, wenn die Überweisung an den Insolvenzverwalter durchgeführt wird.

 

VG

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SSt
Beginner
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114 Mal angesehen

Wenn eine Verbraucherinsolvenz vorliegt, ist eine Abtretung-Erklärung des pfändbaren Betrages an den Insolvenzverwalter zu erwarten. Diese Erklärung bekommt der Arbeitgeber sehr zeitnah vom Treuhänder, nachdem das Verfahren eröffnet wurde. 

Der hier geschilderte Pfändungsbeschluss sieht mir nach der Zwangsvollstreckung eines Neugläubigers aus. Diese Pfändung wäre dann wieder rangwahrend zu berücksichtigen, wenn die Verbraucherinsolvenz abgeschlossen ist. 

 

Das Datum der Eröffnung der Verbraucherinsolvenz ist bekannt oder kann ermittelt werden. Eventuell gibt der neue Pfändungsbeschluss Hinweise darauf, wann der Anspruch tituliert wurde, um klarzustellen ob hier ein Neugläubiger vollstreckt. 

Zuständig für den Erlass von Pfändungs-Beschlüssen ist das Gericht am Wohnort des Schuldners. Dieses Gericht hat Kenntnis über ein laufendes Insolvenzverfahren und wird zu alten Forderungen keinen Pfändungsbeschluss erlassen. 

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letzte Antwort am 19.12.2023 11:46:49 von SSt
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