Hallo,
ich habe einen Mitarbeiter, bei dem eine wöchentliche AZ von Mo-Fr. eingetragen ist.
Nun war er von Dienstag bis Samstag über einen Feiertag krank geschrieben, ich habe das im Kalender so eingegeben.
Jetzt ermittelt mir das Programm einen Erstattungsbetrag von 5 vollen Tagen.
Nun meine Fragen: Warum erhalte ich für einen Feiertag einen Erstattungsbetrag und auch für Samstag obwohl dafür keine Arbeitszeit bei ihm hinterlegt ist?
Vielen Dank.
Annemarie
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Hallo,
handelt es sich um einen Stundenlohnbezieher oder Gehaltsbezieher?
Haben Sie versehentlich eine Lohnart am Sa. im Kalendarium erfasst?
Welche Umrechnungsformel nutzen Sie bei Entgeltausfall? (Mitarbeiterebene - Arbeitszeit - regelmäßige/feste Arbeitszeiten - abweichende Formels für Teilmonatsberechnung ...). Sollte hier nichts hinterlegt sein, so müssten Sie auf Mandantenebene - Mandantendaten - Abrechnungsparameter - Teilmonatsberechnung schauen. Bei bestimmten Berechnungsformeln wird nach Kalendertagen und nicht nach Arbeitstagen gerechnet. Hier kommt es dann darauf an, was mit dem Arbeitnehmer vereinbart ist.
Viele Grüße
T. Reich
es handelt sich um einen Gehaltsbezieher.
unter Mandantendaten ist die Formel / zu bezahlende Kalendertage / 30 eingegeben.
Deshalb verstehe ich nicht, wenn ich den Samstag mit eingebe weil es halt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung so steht. Warum ich für den Samstag Entgelt U1 erhalte wenn an diesem Tag keine Stunden bei dem Mitarbeiter hinterlegt sind und warum an einem Feiertag auch, wenn er doch da garnicht arbeiten müsste?
Hallo,
Sie verwenden eine Formel, die mit Kalendertagen rechnet. Also am Beispiel des Oktobers:
Die. - Sa. = 5 Kalendertage
Oktober hat 30 Kalendertage
Formel daher:
Gehalt x (30 - 5) / 30 = zu bezahlendes Gehalt
Gehalt - zu bezahlendes Gehalt = Entgeltfortzahlung
Damit nur Arbeitstage berechnet werden, müssen Sie eine Formel wählen, die auch nur Arbeitstage berücksichtigt.
Aber:
1. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung ist für die Berechnung der Entgeltfortzahlung entscheidend.
2. Der Feiertag wird trotzdem gerechnet. Den Feiertag hätten Sie ja vergüten müssen, wenn der Arbeitnehmer nicht krank gewesen wäre. Also müssen sie ihm diesen nun auch bei Krankheit vergüten.
Viele Grüße
T. Reich