Hallo,
hat jemand Erfahrung mit der Abrechnung von Phantomlohn (bei S-F-N Zuschlägen) ?
Arbeitgeber möchte den zustehenden bzw. anfallenden Zuschlag bei Urlaub/Krankheit nicht ausbezahlen. Jedoch muss die Abrechnung bzw. Ermittlung der Beiträge irgendwie gemeistert werden, da erst SV-Prüfung.
Rechnet Ihr den manuell ermittelten Anteil der als Phantomlohn abgerechnet werden müsste als eigenständigen Mitarbeiter ab? (gibt natürlich fette Fehlerprotokolle) Was gibt es hier für praktische Umsatzmöglichkeiten, um diesen Betrag ordnungsgemäß zu verbeitragen ohne dass der Mitarbeiter dies entsprechend auf seiner Lohnabrechnung sehen kann.
Vielen Dank
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Diese Frage sollten Sie mit Ihrem Anwalt für Haftungsrecht besprechen.
Entweder richtig oder gar nicht.
Ich bin raus...
Hallo Frau Gawlik,
das funktioniert glücklicherweise nicht, ohne dass die Mitarbeiter des Mandanten dies bemerken, denn die Entgeltmeldungen usw. müssen -wie von Herrn Hecker schon geschrieben- die Beträge des Phantomlohns mit beinhalten.
Somit ist hier m.E. ein dringender Gesprächsbedarf mit dem Mandanten vorhanden.
Und für mich wäre dann -sollte der Mandant auf diese Art der Abrechnung bestehen- die Zeit, mal über eine Mandatsbeendigung nachzudenken...
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Frau Gawlik,
nach längerer Überlegung sind auch wir zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht zu händeln ist.
Der Phantomlohn kann nicht über eine Sammelpersonalnummer abgerechnet werden, da die Beiträge an die Krankenkassen der betroffenen Arbeitnehmer abgeführt werden müssen. Außerdem muss das Entgelt in der Jahresmeldung berücksichtigt werden. Habe gerade eben unabhängig von Ihrem Fall mit einem Prüfer der Deutschen Rentenversicherung über solche Fälle diskutiert. Er hat gemeint, dass dies nur wie ein geldwerter sozialversicherungspflichtiger Vorteil beim betroffenen Arbeitnehmer abgerechnet werden könnte.
Dann bleibt aber noch die Tatsache, dass den Arbeitnehmern die Entgelte arbeitsrechtlich zustehen.
Somit werden wir unseren Mandanten diese Lösung keinesfalls anbieten.
Gruß
Birgit Kurewitz
Hallo,
wenn der Mandant den arbeitsrechtlich zustehenden Gehaltsanspruch nicht abrechnen möchte, schlagen Sie ihm doch vor, dass er in vier Jahren die Beiträge wieder nachzahlen darf inkl. hoher Säumniszuschläge, da eine Darstellung über die Lohnabrechnung nicht möglich ist.
Viele Grüße
Eva
Hallo,
ich habe die gleiche Frage, allerdings zwei Jahre später.
Gibt es zwischenzeitlich neue Erkenntnisse?
Meine Überlegung wäre die Beiträge über eine Sammelpersonalnummer abzuführen und zwar an die AOK, so wie es auch bei der Nachforderung aufgrund der DRV-Prüfung der Fall war.
Hat hierzu jemand Erfahrung?
Gruß
Ursula Huhn
Hallo,
die Rechtslage (Sozialversicherung) ist unverändert, die Beträge müssen bei jedem Arbeitnehmer erfasst werden, eine Sammelpersonalnummer ist nicht zulässig.
Auch arbeitsrechtlich wäre eine Sammelpersonalnummer bedenklich...
Gruß