Hallo Community,
wie stuft Ihr einen Schulentlassenen mit Berufsausbildungsabsicht bei der kurzfristigen Beschäftigung ein? Greift hier die Berufsmäßigkeit?
Wie sieht es bei Selbständigen aus?
Viele Grüße
Ulrike Scheck
Hallo Frau Scheck,
wenn er eine Berufsausbildungsabsicht hat, dann darf er nicht kurzfristig beschäftigt werden, da die Berufsmäßigkeit vorliegt und er ja auch bei der Arbeitsagentur gemeldet sein muss als Ausbildungssuchender.
Grüße
Hallo Frau Cavallini,
o.k. Das sehe ich genauso.
Haben Sie auch eine Meinung zu den Selbständigen?
Viele Grüße
Ulrike Scheck
Hallo Frau Scheck,
Selbständige dürfen nach meiner Auffassung kurzfristig beschäftigt werden, wenn die anderen Vorgaben (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage, ...) eingehalten werden.
Liebe Grüße
Super. Vielen Dank für die schnellen Infos.