Hallo Community,
ein VZ-AN tritt zum 15.07.18 ein und zum 10.10.18 bereits wieder aus. Ihm stehen kalenderjährlich 24 Tage Mindesturlaub sowie 2 Tage zusätzlich zu.
Berechnet Ihr den Urlaubsanspruch für alle 4 Monate oder nur für die 2 vollen (8 und 9)?
Viele Grüße
Ulrike Scheck
Guten Tag Frau Scheck,
nur die vollen Monate, steht auch so im Bundesurlaubsgesetz.
Grüße
Claus Küpper
ja, stimmt. Danke für die schnelle Info.
Hallo Frau Scheck,
sofern keine Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag hierfür greifen, gilt § 5 BUrlG, in dem es in Absatz 1 Buchstabe 1 heißt:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt.
Hier kommt es m.E. nicht auf Kalendermonate, sondern auf Zeitmonate an. Vom 15.07.2018 bis 14.09.2018 sind 2 volle Monate erreicht, so dass für 2/12 Teilurlaubsanspruch entsteht. Der Zeitraum 15.09.-10.10.2018 ist kein voller Monat, so dass für diesen kein gesonderter Anspruch entsteht.
Maßgebend ist aber, ob es hiervon abweichende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (Urlaubsordnung o.ä.) gibt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
o.k. Diese Sichtweise hat ich noch nicht auf dem Radar. Werde ich mir für künftige Berechnungen merken.
Viele Grüße
Ulrike Scheck