Hallo!
ich soll eine Abfindung netto abrechnen für einen AN, der im Juli 2017 ausgeschieden ist.
Wie gehe ich da vor?
Habe die entsprechende LA Abfindung netto angelegt, da aber das Steuerbrutto ins Folgejahr fließt, in dem er ja nicht mehr beschäftigt ist, wird keine Steuer abgerechnet.
Kann mir jemand helfen?
Hallo,
in den Mandantendaten ist unter Mandantendaten | Steuer | Allgemeine Daten immer das Zuflussprinzip für Nachberechnungen ins Vorjahr vorbelegt. Dadurch wird die Steuer, die im Vorjahr anfallen würde, automatisch zur Verbeitragung in das aktuelle Jahr gezogen.
Da im Jahr 2018 kein laufendes Entgelt abgerechnet wird, kann keine Ermittlung des voraussichtlichen Jahresverdienstes erfolgen.
Nähere Informationen, wie Sie den voraussichtlichen Jahresverdienst beeinflussen können, finden Sie in folgendem Info-Dokument:
Info-Dokument 5303235 "Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld"
Freundliche Grüße
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo zusammen, gibt es nun eine Lösung wie genau vorgegangen werden muss? Da ich aktuell genau den gleichen Fall auf dem Tisch habe. Mitarbeiter scheidet in 2017 aus und erhält nun als Rentner im März 2019 eine Abfindung in fünfstelliger Höhe. Wie muss ich vorgehen? Mitarbeiter im März 2019 eintreten und austreten lassen und aber mit welcher Lohnart muss ich die Abfindung abrechnen? Denn mit der 208 rechnet es die Abfindung ohne Lohnsteuerabzug und das kann ja nicht stimmen, oder? Vielen Dank schon mal...
Hallo,
ist die Abfindung nach Fünftelregelung abzurechnen, verwenden Sie hierfür die Stammlohnart 208.
Soll eine Behandlung als Einmalzahlung erfolgen, ist die Stammlohnart 270 wählen.
Je nach Höhe der Abfindung und der Steuerklasse kann es durchaus sein, dass kein Steuerabzug erfolgt, weil das steuerpflichtige Jahreseinkommen zu niedrig ist.
Freundliche Grüße
Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG