Hallo Community,
eine Aushilfe hat bei unserem Mandanten zum 01.02.18 angefangen und keinen Befreiungsantrag vorgelegt. Der erste zeitlich ältere Minijob wurde zum 05.02.18 abgemeldet (mit Befreiungsantrag). Die Minijobzentrale will nun von uns die Berichtigung mit 6500 ab Februar.
Für Februar leuchtet es mir ein, ab März ff. führt ebenfalls die Befreiung, da sich die beiden Minijobs im Februar überschnitten haben?
Viele Grüße
Ulrike Scheck
Hallo,
die RV-Befreiung muss für alle Minijobs einheitlich ausgeübt werden. (natürlich unter der Annahme, die Addition aller ergibt nicht mehr als 450 €)
Da im älteren Minijob eine Befreiung vorlag, hätte die Aushilfe, sofern sie im neuen, zweiten die Befreiung nicht wünscht, auch für den ersten den Befreiungsantrag zurücknehmen müssen. Das hat sie aber nicht getan, so dass für den zweiten die Befreiungspflicht gilt (Antrag nicht vergessen). Diese Befreiung gilt solange fort, bis sie zurückgenommen wird. Die Rücknahme gilt dann bis zum Ende dieses Minijobs und auch für einen möglichen, später aufgenommenen weiteren.
Hallo Herr Preuß,
haben Sie dazu eine Quelle o.ä. für mich ?
Das man die einmal ausgesprochene Befreiung zurücknehmen kann ist mir noch neu und ich finde nur die bisherige Regelung: einmal befreit gilt dies bis zur Beendigung des Minijobs (Unterbrechungstrick > 2 Monate außen vor, das entspricht ja nicht einer "Rücknahme")
Viele Grüße
N.
Hallo,
stimmt, jetzt haben Sie mich erwischt. Die Rücknahme von der Befreiung ist natürlich bindend. Sorry.
Sofern aber nicht in der Zeit vom 01.02. bis 05.02. nicht gearbeitet wurde ( ), kann man den neuen Minijob auch am 06.02. beginnen lassen. Da es sich dann um einen nicht zeitgleich ausgeübten Minijob bei einem anderen AG handelt, beginnt die Rentenversicherungspflicht von Neuem.