Hallo Community,
ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Folgender Fall:
"Ein Mitarbeiter ist bei der Krankenkasse ausgesteuert, er bezieht jetzt ALG 1. Der Mitarbeiter möchte jetzt seine Überstunden ausbezahlt habe die er vor seiner Erkrankung angesammelt hat"
Jetzt ist meine Frage, wie Schlüssel ich ihn in DATEV-Bewegungsdaten-Kalender.
Die Krankenkasse teilte mir mit, dass ich keine Anmeldung bzw. Abmeldung machen muss.
Wie sieht es mit der steuerlichen Seite aus.
Hallo,
wenn ein Mitarbeiter Arbeitslosengeld bezieht und ausgesteuert wird, dann buchen Sie im Kalender in Lohn und Gehalt den Ausfallschlüssel "KA - Ende Bezug Krankengeld/Beginn Bezug Arbeitslosengeld".
Bitte beachten Sie, dass dieser Ausfallschlüssel so lange zu buchen ist, wie der Mitarbeiter das Arbeitslosengeld bezieht.
Zur korrekten Abrechnung der Überstunden ist die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu klären.
Wenn z. B. die Überstunden dem Monat, in dem Sie geleistet wurden, ausbezahlt werden, dann buchen Sie die entsprechende Lohnart über die Monatserfassung des aktuellen Abrechnungsmonats.
Weitere Informationen zur Abrechnung von Überstunden finden Siehier.
Viele Grüße
Lara Hien
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Hien,
vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Im Kalender habe ich den Ausfallschlüssel hinterlegt.
Nun sind das aber Überstunden, die er über mehrere Monate vor seiner Arbeitsunfähigkeit angesammelt hat. Er ist seit dem 21.03.2018 krank.
Das Arbeitsverhältnis ist im gesamten laufenden Jahr unterbrochen somit fallen in der individuellen Berechnung keine SV-Beiträge an, da die Anzahl der SV-Tage gleich Null ist.
Der Mitarbeiter ist im Stundenlohn beschäftig. Für die Auszahlung der Überstunden haben wir die LA 1105 Überstundengrundvergütung und die LA 1205 Überstundenzuschlag.
Wenn ich nun die Abrechnung starte, werden keine SV-Beiträge ermittelt, was auch richtig ist.
Es wird auch keine Lohnsteuer berechnet, somit bekommt er die Überstunden quasi Brutto für Netto.
Kann das richtig sein?
Hallo,
grundsätzlich kann in diesem Fall auch keine Lohnsteuer anfallen, da bisher kein lohnsteuerpflichtiges Entgelt bezogen wurde und Sie wahrscheinlich davon ausgehen, dass der Mitarbeiter dieses Jahr auch kein weiteres lohnsteuerpflichtiges Entgelt erzielen wird.
Allerdings würde ich mich in diesem Fall noch einmal mit der beitragsrechtlichen Seite auseinander setzen. Überstunden sind in dem Monat zu verbeitragen, in dem Sie gearbeitet wurden. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Überstunden als Einmalzahlungen abgerechnet werden, wenn diese bis spätestens im März des Folgejahres in dem die Überstunden erzielt wurden, abgerechnet werden.
Viele Grüße
T. Reich