Hallo zusammen,
nach einem BFH-Urteil vom 25.08.2020, VI B 1/20 darf ohne einen anzuerkennenden Arbeitslohn auch keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden. Nun stellt sich das Problem bei Kommanditisten, welche als Geschäftsführer bei der Komplementär-GmbH angestellt sind, und für diese eine Lohnabrechnung zu erstellen ist. Mittels Statusfeststellungsverfahren sind keine Sozialabgaben einzubehalten. Neuerdings soll nun auch keine Lohnsteuer aufgrund der Mitunternehmerstellung einbehalten werden.
Soll nun in der Praxis für diesen Personenkreis überhaupt noch eine Lohnabrechnung erstellt werden, oder wird die vertraglich vereinbarte Vergütung einfach brutto für netto ausbezahlt? Gibt es hierzu seitens der DATEV oder seitens der Kollegen eine Empfehlung?
MfG Hertling
Wir erstellen in diesen Fällen keine Lohnabrechnung.