Guten Tag,
ich rätsele schon mehrere Tage an dem folgenden Problem:
Ich habe einen Mandanten mit zwei Gaststätten in derselben Gemeinde. Die Betriebsnummernstelle hat keine zweite Betriebsnummer vergeben für die später eröffnete Gaststätte, alle Mitarbeiter sollen über die eine Betriebsnummer abgerechnet werden.
Gaststätte A gibt es schon länger
Gaststätte B gibt es seit 07/2021
1. Ich habe unter der Mandantennummer der Gaststätte A einen weiteren Beschäftigungsbetrieb angelegt mit der identischen Betriebsnummer (das ging nur mit "Beschäftigungsbetrieb kopieren")
2. Ich habe für Gaststätte A die Kostenstelle 1 angelegt, für Gaststätte B die Kostenstelle 2.
Anschließend habe ich alle Mitarbeiter den jeweiligen Betriebsstätten und Kostenstellen zugeordnet.
3. Ich habe unter den Beschäftigungsbetrieben die Konsolidierung der Beitragsnachweise ausgewählt.
Alle Mitarbeiter sind geringfügig Beschäftigte. Ich habe auch alle Mitarbeiter korrekt geschlüsselt.
Nun habe ich für den ersten Monat die Probeabrechnung abgerufen und das Fehlerprotokoll weist mir alle Mitarbeiter der neuen Gaststätte B aus mit dem Hinweis, dass bei diesen die Steuer-ID und das Kennzeichen Arbeitgeber fehlt. Also quasi, wie als wären sie SV-pflichtig beschäftigt (siehe Anlage). Ich habe sie aber definitiv geringfügig geschlüsselt.
Wo liegt denn hier der Fehler?
Viele Grüße, Tina Waschetzko
Hallo Frau Waschetzko,
grundsätzlich werden pauschalversteuerte geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter nicht zum ELSTAM-Verfahren angemeldet, da diese in diesem Verfahren nicht meldepflichtig sind.
Die Meldepflicht wird anhand des Arbeitnehmertyps geprüft. Handelt es sich in Ihrem Fall ebenfalls um pauschalversteuerte Minijobber? Falls ja, prüfen Sie ob unter Personaldaten | Beschäftigung | Tätigkeit der Arbeitnehmertypen 4 oder 5 geschlüsselt ist.