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LODAS Zuschuss Mutterschaftsgeld, Steuerbrutto auf Lohnabrechnung, bei PKW Gestellung

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letzte Antwort am 26.11.2018 09:10:20 von bodensee
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mvkdatteln
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Hallo Liebe LODAS Gemeinde,

wir haben folgenden Sachverhalt:

Eine Arbeitnehmerin unseres Mandanten befindet sich im Mutterschutz, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beinhaltet u.a. einen Sachbezug aus PKW Gestellung (1%, im Rahmen des Zuschusses steuer- und sv-frei). Jetzt wird der Sachbezug im Steuerbrutto angezeigt aber nicht (was auch korrekt ist) der Steuer unterworfen. Das sieht dann so aus, das Steuerbrutto liegt bei 800,00 Euro es werden aber keine LSt Abzüge berechnet werden. Unter dem Strich ist das korrekt aber meine Befürchtung ist jetzt, das im Rahmen der Jahreslohnsteuerbescheinigung der Sachbezug PKW innerhalb des Mutterschutzes zum steuerpflichtigen Jahresbrutto gezählt wird und nicht zum Zuschuss, was ja nicht richtig wäre.

Wir haben uns eine entsprechende Notiz gemacht um das im Rahmen der Lst-Bescheinigung zu checken.

Angelegt ist das Ganze aus meiner Sicht im auch Programm korrekt. Ich bin extra nochmal die DATEV Prozessbeschreibung zur Anlage von Mutterschutz durchgegangen.

Hat jemand hier mal einen ähnlichen Fall gehabt? Wenn ja wie konntet ihr das lösen?

bodensee
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Nun das ist m.E. je nach Steuerklasse alles korrekt bei einem Steuerbrutto von 800 EUR  ( als PKW 80.000 EUR BLNP) fällt bei Steuerklasse I,II oder IV keine Steuer an. Bei V vermutlich schon bei VI auf jeden Fall.

Das lässt sich anders nicht lösen , aber das ist der Grund warum Bezieher von Lohnersatzleistungen - hier Mutterschaftsgeld bzw. Zuschuss zu selbigem verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da es hier zu Nachzahlungen kommen kann.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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mvkdatteln
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Hallo Uwe und danke für Deine Antwort, ich sehe das jedoch anders: Die PKW Gestellung ist in dem Fall Muttergeldzuschuss des Arbeitgebers nur in Form eines Sachbezuges und unterliegt dem Progressionsvorbehalt aber halt nicht der Steuer. Deswegen ist der Ausweis an dieser Stelle als Steuerbrutto nicht korrekt. Die Dame hat die Steuerklasse 5 und LODAS berechnet hier keinen Lohnsteuerabzug. Bei der Berechnung ist also alles soweit i.O. ich bin gespannt, was auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung stehen wird, ob er den Sachbezug als Steuerbrutto, Zuschuss zum Muttterschaftsgeld oder beides ausweisen wird.

Da wir auch die Erklärung erstellen kein Problem aber wenn das mal nicht der Fall ist, dann wird es passieren, das im Rahmen der Erklärung der Sachbezug während der Elternzeit nach versteuert wird, wenn er als Steuerbrutto gezeigt wird. Und natürlich werden wir das im Zuge eines Änderungsantrages berichtigen müssen, das FA wird die Werte aus der Übermittlung festsetzen, das kostet dann wieder Zeit und Zeit ist Geld   

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bodensee
Allwissender
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NUn ja Dezemeber ist ja bald, dann haben Sie die Datevlösung.

Aber Sie haben Recht - ich hatte irgendwie im Kopf das bei langen Unterbrechungen, Elternzeit, Krankheit- der AG den Dienstwagen zurückfordern muss, da ansonsten der geldwerte Vorteil weiter versteuert werden muss.

Aber gerade nachgesehen im Falle des Mutterschutzes ist dem defnitiv nicht so aus haufe .de:

Zuschuss des Arbeitgebers: Kombination aus Arbeitsentgelt und Sachbezug

Der Dienstwagen ist also auch während des Bezugs von Mutterschaftsgeld Bestandteil der Vergütung. Der Arbeitgeber schuldet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld grundsätzlich in Höhe eines bestimmten "Unterschiedsbetrags". Indem er der Arbeitnehmerin – hier den Dienstwagen – auch während der Schutzfrist weiter zur Verfügung stellt, wird ein Teil des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Form des bisherigen Sachbezugs (= Dienstwagen) geleistet. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann somit auch in Form der Weitergewährung von Sachbezügen erfolgen, sofern der geldwerte Vorteil vor Beginn der Schutzfrist bereits als Sachbezug gewährt wurde. Allerdings muss dieser Zuschuss in Form des Sachbezugs (hier: Dienstwagen) dem Wert des Geldbetrags entsprechen, der ansonsten als Zuschuss zu gewähren wäre. Das bedeutet: Wenn bislang ein VW Golf als Dienstwagen gestellt wurde, darf dieser nun nicht durch einen Porsche ersetzt und angenommen werden, dies gelte als unveränderter Sachbezug und damit als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Damit zählt der Dienstwagen als ein Teil des vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sind generell nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. In diesen Fällen kommt es auch nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, da die Arbeitnehmerin kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 26.11.2018 09:10:20 von bodensee
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