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LODAS Pfändunsgfreigrenze /Nachberechnung

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letzte Antwort am 19.09.2022 07:57:37 von K-Krnbrgr-2022
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K-Krnbrgr-2022
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Guten Morgen,

ich bin Lodas Neuanwender und seit 31.08. nach Entlassung des Kollegen alleine zuständig für Personal/Abrechnungen etc. Datev Kurse zum Thema Lodas habe ich belegt und komme bisher auch ganz gut klar.

Nun sind mit den Abrechnungen des entlassenen Kollegen einige Probleme in seiner August Abrechnung aufgetreten.

Zwei Monate zuvor hatte er sich Urlaubsgeld falsch berechnet und ausgezahlt, dieses haben wir via Nachberechnung erstmal abgezogen, weshalb er im August unter die Pfändungsfreigrenze fiel.

Ich war eigentlich der Meinung, dass Lodas auf die Pfändungsfreigrenze automatisch aufmerksam macht und diese nicht unterschreitet. Das war wohl mein Fehler.

Wie bekomme ich es hin, dass die PFG nun nicht unterschritten wird?

Ist es möglich nun, Mitte des Monats, die Abrechnungen erneut zu korrigieren oder ist dies wieder nur mit der nächsten Abrechnung Ende Sep. möglich?

Ich bin mir diesbezüglich nun sehr unsicher und möchte es diesmal – vor allem weil der ehemalige Kollege sich gut mit LODAS auskennt – richtig machen.

 

Vielen Dank!

Liebe Grüße

  

lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 2 von 3
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Hallo,

 

ich habe auf die Schnelle folgende Darstellung gefunden:

 

https://www.wirtschaftswissen.de/personal-und-arbeitsrecht/gehalt-lohn/lohnabrechnung/lohnabrechnung-so-bekommen-sie-bei-lohnueberzahlung-ihr-geld-zurueck/

 

Meine Idee: Die Lohnabrechnungen werden korrekt erstellt; die Verrechnung der Überzahlung unterbleibt jedoch; zumindest in dem Maße, wie die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden. Die (aufgrund der Pfändungsfreigrenzen nicht verrechenbare) Überzahlung muss dann vom Arbeitnehmer manuell an das Unternehmen zurücküberwiesen werden. Ich behelfe mir in solchen Fällen damit, einen entsprechenden Nettobezug zu erfassen. In Höhe dieses Nettobezuges besteht dann also eine Forderung des Unternehmens ggü. dem ehemaligen Arbeitnehmer.

 

Fazit: Ein Arbeitgeber ist somit nicht berechtigt, seine versehentlich veranlassten Überzahlungen einfach beim nächsten Mal vom Nettoentgelt einzubehalten (aufzurechnen).

 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.

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K-Krnbrgr-2022
Beginner
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Vielen Dank für die ausfürliche Antwort. Das hilft mir sehr weiter! 🙂

 

Liebe Grüße und eine schöne Woche!

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letzte Antwort am 19.09.2022 07:57:37 von K-Krnbrgr-2022
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