Hallo zusammen,
ein Arbeitnehmer bittet darum, dass die Restschuld der Pfändung nicht in seiner Verdienstabrechnung ausgewiesen wird. Lässt sich das unterdrücken?
Herzlichen Dank und viele Grüße
Annett Bahr
Hallo,
die Angabe lässt sich nicht unterdrücken, da sie für den betreffenden AN ja auch Informationscharakter hat, wie viel noch für künftige Zeiträume offen steht. Das Feld bliebe nur dann leer, wenn Sie die komplette Pfändungsberechnung manuell erstellen und den ermittelten Abzugsbetrag dann auch manuell als Nettoabzug jeden Monat erfassen würden. Davon würde ich Ihnen aber aus Gründen der Effizienz aus Sicht der abrechnenden Stelle abraten wollen.
Wenn es dem AN darum gehen sollte, dass er die Abrechnung als Entgeltbescheinigung verwenden will, dann kann er die dort stehende Zahl durch Schwärzung eliminieren, da es sich um keine Pflichtangabe im Sinne der seit 01.07.2013 geltenden EBV handelt.
Kleiner Tipp noch: Es gibt unter der DATEV-Artikelnummer 19477 eine Mandanteninfo-Broschüre, in welcher auf den Seiten 10ff. nachzulesen steht, welche Angaben vom AN geschwärzt werden können.
Gutes Gelingen ...
R. Hein