Guten Tag,
für Tarifbeschäftigte (TVöD) gibt es einen "Sonderurlaub" von bis zu 34 Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts, wenn der AN seine Kinder wegen Schulschließung betreuen muss. Mit dieser Fortzahlung des Entgelt erfüllt der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle nach § 56 Abs. 1a IfSG.
(Schreiben des BMI vom 21.12.2020)
Ist in diesem Fall keine Fehlzeit "Entschädigungszahlung nach IfSG wegen Beaufsichtigung Kind" zu erfassen, weil das Entgelt sowieso zu 100% weitergezahlt wird?
Bekommt der Arbeitgeber in diesem Fall von der Behörde die 100% erstattet oder auch nur die 67%, die in § 56 Abs. 1a IfSG genannt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Liane Krützner
Hallo Frau Krützner,
rechtlich können wir nicht beraten. Setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Gesundheitsamt bzw. der zuständigen Behörde in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG