Hallo,
ich habe eine Mitarbeiterin, die seit dem 01.07.2017 eine teilweise Erwerbsminderungsrente (befristet) bezieht. Sie konnte allerdings auch nicht in Teilzeit arbeiten und bekam daher zudem Arbeitslosengeld.
Zuvor hatte sie bereits Krankengeld bezogen. Zum 24.09.2017 endete der Anspruch auf Krankengeld und die Krankenkasse hat eine entsprechende Abmeldung angefordert. Meine Kollegin hat daher Austrittsdatum 24.09.2017 erfasst und sie so abgemeldet.
Im diesem Monat, 07/19 soll sie nun eine Einmalzahlung (Arbeitsjubiläum) erhalten.
Kann ich dass nun einfach unter der gleichen Personalnummer im Monat 07/19 mit Eintritt 01.07. und Austritt 31.07. erfassen und muss eine Fehlzeit erfasst werden? Falls ja, welche? Oder was wäre die richtige Lösung?
Danke für Eure Hilfe!
Viele Grüße,
Hallo,
die Abrechnung der Einmalzahlung können Sie unter der gleichen Personalnummer vornehmen.
Bitte beachten Sie bei der Anmeldung für ELStAM, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt. Weitere Informationen hierzu können Sie dem Dokument Elektronische Lohnsteuerkarte / ELStAM-Verfahren: Anleitung für LODAS unter Punkt 3.9 entnehmen.
Ob es erforderlich ist, einen neuen Beschäftigungszeitraum oder eine Fehlzeit zu erfassen, klären Sie bitte mir der zuständigen Krankenkasse.
Viele Grüße
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Meine Kollegin hat daher Austrittsdatum 24.09.2017 erfasst und sie so abgemeldet.
Da dürfte das Problem liegen!
Bei Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente endet das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis normalerweise nicht.
Korrekt wäre m.E. gewesen, die Fehlzeit "Krankengeld" zum 24.09.2017 zu beenden und ab 25.09.2017 eine Fehlzeit "Ende Bezug Krankengeld/Beginn Bezug Arbeitslosengeld" zu erfassen. Auch dann wäre eine Abmeldung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Eine ELStAM-Abmeldung wäre in dem Fall nicht erfolgt, da das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Wenn dies richtig gelaufen wäre, könnten Sie die Einmalzahlung einfach als Bewegungsdaten erfassen und alles würde korrekt abgerechnet.
Da eine Nachberechnung auf 2017 (und damit eine Korrektur der Unterbrechungstatbestände) nicht mehr möglich ist, ist es nun schwierig zu entscheiden, wie man dies am Einfachsten lösen kann. Dies müssten Sie einfach ausprobieren oder sich ggf. mit der DATEV-Hotline in Verbindung setzen, ob von dort noch hilfreiche Tipps kommen.
Viel Erfolg!
Uwe Lutz
Hallo Frau Heinlein und Herr Lutz,
Vielen Dank für Ihre Hilfe, dass hat mir sehr weitergeholfen!
Die Krankenkasse hat mir auch bereits bestätigt, dass in diesem Fall die Einmalzahlung beitragsfrei bleibt und daher auch keine Meldung erforderlich ist.
Viele Grüße,
Angela Krieger