Hallo!
Im Bauhauptgewerbe hat ein Mdt. nur Aushilfen beschäftigt. Diese sind alle als geringfügig inkl. WB-Umlage geschlüsselt. Der Mdt. zahlt die entsprechenden Beiträge. Können wir hier nicht alle AN als geringfügig ohne WB-Umlage schlüsseln? Bzw. wann darf man AN so schlüsseln. Ich finde in der Literatur keine Erklärung.
Vielen Dank.
Viele Grüße
Hallo!
die Regelungen zur Teilnahme und der Aufbringung der Mittel lassen sich den §§ 1 und 2 der Winter-Beschäftigungsverordnung entnehmen.
Eine ausführliche Auflistung der teilnehmenden, sowie der ausgeschlossenen Betriebe finden Sie in den §§1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung .
Die Auflistungen decken sich auch zum größten Teil mit den Betrieben oder Betriebsabteilungen, die unter den Geltungsbereich des
- Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe
- Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk
- Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder
- Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe
fallen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Lubbe
Falscher Beitrag sorry