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LODAS: Abfindung Auszubildender

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letzte Antwort am 24.05.2019 16:12:21 von Wolfgang_Stein
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xxchristinaxx
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Hallo zusammen,

wir haben mit einem Auszubildenden einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Er soll nun 1900,00 € als Abfindung mit der letzten Lohnabrechnung erhalten. Ich hatte dafür zunächst die Stammlohnart 208 verwendet. Allerdings ist mir in der Gehaltsabrechnung aufgefallen, dass hierfür keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Ich habe mich dann in dem Dokument zu den Abfindungen etwas belesen und da war die Rede von der Fünftelregelung. Hat das ggf. damit was zu tun? Ich habe vergleichsweise dann die Abrechnung mit der Stammlohnart 270 (Abfindung jährl.) vorgenommen. Hier wurde dann Lohnsteuer einbehalten.

Kann mir jemand sagen, wie ich hier vorgehen sollte

Vielen lieben Dank vorab und liebe Grüße!

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
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DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

die Stammlohnart 208 prüft automatisch ob die Versteuerung als sonstiger Bezug oder nach der Fünftelregelung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Da in beiden Verfahren die Steuer anders ermittelt wird, kann es durchaus vorkommen, dass bei der 1/5-Regelung keine Lohnsteuer anfällt.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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xxchristinaxx
Einsteiger
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Hallo Herr Stein,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Es wäre aber nicht verkehrt, wenn ich die Stammlohnart 270 (Abfindung jähr.) verwende? Hier werden dann 188,92 € als Steuer einbehalten, was mir allerdings immer noch sehr wenig vorkommt. Das macht mich irgendwie stutzig .:-/ (die Ausbildungsvergütung ist hier übrigens nur so niedrig, weil er Mitte des Monats ausgetreten ist)

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Haben Sie ggf. eine Begründung für mich? Wird hier die sogenannte Vorsorgepauschale berücksichtigt?

Liebe Grüße!

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

für die Brutto-Abfindung stehen Ihnen die Stammlohnarten 208 und 270 zur Verfügung.
Soll die Abfindung als sonstiger Bezug (ohne Anwendung der Fünftelregelung/Günstigerprüfung) abgerechnet werden, verwenden Sie die Stammlohnart 270. Soll die Fünftelregelung angewandt werden, ist die Abfindung über die Stammlohnart 208 abzurechnen.


Die Steuerermittlung lässt sich nur anhand des Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer vornehmen. Diesen finden Sie unter der Internetadresse des Bundesfinanzministeriums.

(www.bundesfinanzministerium.de).

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 24.05.2019 16:12:21 von Wolfgang_Stein
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