ich habe einen 101 AN abzurechnen der eine Pfändung hat. Jetzt kommt ein neuer Pfändungsbeschluß, der den Minijob (450,- Euro) beim anderen Arbeitgeber als voll pfändbar ansetzt.
Wie erfasse ich die 450,- € die zusätzlich zu seinem "normalen" Nettoentgelt gepfändet werden dürfen?
Hallo,
das geht m.E. aktuell nur mittels eines Tricks, da es derzeit keinen LA-Kern gibt, der
- steuerfrei und
- sv-frei und
- nicht zum Gesamtbrutto zählend und
- normal pfändbar
ist.
Sie müssten sich also eine eigene Lohnart einrichten, die
- zum Gesamtbrutto zählend
- normal pfändbar
- steuerfrei
- sv-frei
ist (LA-Kern "STF01") und dazu noch einen eigenen Nettoabzug, mit dessen Hilfe Sie das fehlerhafte Gesamtbrutto wieder eliminieren, denn den "Zweitlohn" bekommt der AN ja woanders ausbezahlt.
Damit Sie dann in der Abrechnung/in den Stammdaten nur eine Erfassung brauchen, können Sie bei der neuen Lohnart gleich noch den neuen Nettoabzug (mit umgekehrten Vorzeichen!) als Folgelohnart anlegen.
So haben Sie das gewünschte Ergebnis erreicht und der Pfändungsabzug sollte passen.
Gutes Gelingen
R.Hein
Ergänzung: Der Lösungsansatz führt zu einer Erhöhung des Gesamtbruttos, daher habe ich im übernächsten Beitrag des Threads eine andere Lösung dargestellt, die diesen Makel vermeidet.
Hallo,
Entgelte aus weiteren Beschäftigungen (z. B. 450 € einer geringfügigen Beschäftigung) können in Lohn und Gehalt in der Pfändung nicht erfasst werden, damit diese in die Pfändungsberechnung einfließen.
Der zu pfändende Wert muss ermittelt werden und unter Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung im Feld „Fixer Abzugsbetrag" erfasst werden.
Falls bei diesem Mitarbeiter mehrere Pfändungsbeschlüsse abgerechnet werden, muss jedoch bei jedem Pfändungsbeschluss ein fixer Abzugsbetrag hinterlegt werden.
Bitte beachten Sie, dass der fixe Abzugsbetrag in einer neuen Historie erfasst werden muss. Hierfür legen Sie ein neues „Gültig ab" Datum an.
Ändert sich in Folgemonaten das pfändbare Entgelt, hinterlegen Sie mit einer weiteren Historie den neuen fixen Abzugsbetrag.
Sie können den pfändbaren Wert anhand der Pfändungstabellen manuell ermitteln.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit den pfändbaren Wert mit Hilfe einer weiteren Lohnart in Lohn und Gehalt zu ermitteln. Vielen Dank an rvh für Ihre Erläuterungen!
Die Standardlohnart 3701 „Bezug, st- und sv-frei" (Bestandteil des Gesamtbruttos, steuerfreier Bezug, SV-frei, normal pfändbar) kann für die Ermittlung des Pfändungsbetrages abgerechnet werden.
Ich empfehle Ihnen, diese Lohnart in der Monatserfassung zu hinterlegen. Anschließend führen Sie eine Probeabrechnung durch. Den pfändbaren Wert können Sie der Probeabrechnung entnehmen, welchen Sie anschließend als fixen Abzugsbetrag hinterlegen.
Löschen Sie nach erfolgter Probeabrechnung die Lohnart 3701 wieder aus der Monatserfassung heraus, damit diese Lohnart nicht tatsächlich abgerechnet wird. Sollten Sie die Lohnart 3701 abrechnen, müssen die bspw. 450 € per Nettoabzugslohnart (z. B. Lohnart 9000 Vorschuss) wieder abgezogen werden.
Viele Grüße
Selina Heubeck
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo zusammen,
mir ist gerade noch ein "Schönheitsfehler" meiner gestrigen Lösung aufgefallen - mit der Nettoabzugs-Variante wird nämlich das Gesamtbrutto in der Entgeltbescheinigung um den Zweitlohn zu hoch ausgewiesen.
Also habe ich mir unter Zuhilfenahme des schon genannten LA-Kern "STF01" zwei neue Lohnarten (beide laufen "oben" in die Bruttobezüge rein) kreiert, wobei ich die vorgenannte Standard-LA 3701 nicht genommen habe, da ich einen solchen Ausweis gern "prominent" am Ende der Bezüge in der Abrechnung stehen habe. Bei mir ist das zum einen die LA 7998 für den Nebenverdienst, die als LA-Kern den "STF01" und als Folge-LA die 7999 mit den im Bild ersichtlichen Parametern bekommen hat :
Als zweite Lohnart habe ich mir - ebenfalls mit LA-Kern "STF01" - die 7999 angelegt, in welcher ich dann folgende abweichende Parameter eingegeben habe :
Die Lösung hat nun folgenden Charme für mich:
1. Das Gesamtbrutto aus "meiner" eigentlich abzurechnenden Beschäftigung wird nicht erhöht, d.h. die Verdienstbescheinigung ist/bleibt korrekt
2. Mit einer monatlichen Erfassungszeile (bei gleichbleibendem Nebenverdienst könnte ich sogar die "Bezüge" in den Stammdaten verwenden !!) ist die Erfassungsarbeit minimal
3. Der Pfändungsabzug wird wie gewünscht - und ohne Nebenrechnung mit einer Probeabrechnung und monatlichem Eintrag als fixem Abzug - ermittelt.
Schöner lässt es sich m.E. nur noch lösen, wenn wir in Zukunft - man darf ja mal träumen - entweder in der Pfändungsmaske eine Eingabemöglichkeit für einen zu berücksichtigenden Nebenverdienst oder alternativ einen weiteren LA-Kern bekommen, der sich vom bisherigen "STF01" nur davon unterscheiden muss, dass er nicht ins Gesamtbrutto laufen darf. Dann bräuchten wir keine zweite Lohnart mehr.
Der Ausweis auf der Abrechnung sieht bei mir aktuell so aus:
Bei ansonsten unveränderten Abrechnungswerten hat sich in meinem Beispiel nur der Pfändungseinbehalt erhöht und damit die Auszahlung an den AN ermäßigt.
Einen schönen Feierabend und gutes Gelingen ...
R. Hein