Hallo Community,
MA will aber Oktober wieder Kurzarbeit anmelden. Ich habe nicht gedacht, nochmal Kurzarbeit abrechnen zu müssen. Denke die Voraussetzungen haben sich geändert. Die wichtigsten habe ich mir schon mal angeschaut.
Aber da ist eine Regelung die ich überhaupt nicht verstehe. Was bedeutet : Um Kurzarbeit zu vermeiden, müssen Minusstunden eingebracht werden ? Bedeutet die muss ich erst mal abziehen?
Unser MA behauptet da gäbe es Sonderregelungen, kann ich aber nicht finden.
Weiß denn jemand ob es nochmal eine Lernvideo zur Abrechnung von KUG gibt.
Vielen Dank
Hallo,
meines Wissens nach müssen Minusstunden nur aufgebaut werden, wenn es ein Arbeitszeitkonto gibt und in diesem auch festgelegt wurde, das bis zu einer bestimmten Höhe Minusstunden aufgebaut werden können. In dem Fall wird die Kurzarbeit erst akzeptiert wenn die Grenze erreicht wurde. Wenn es keine Regelung dazu gibt, dann müssen auch keine Minusstunden aufgebaut werden.
Es gibt nur eine Sonderregelung wenn die Kurzarbeit vor dem 01.07.2023 begonnen hat, dann müssen keine Minusstunden aufgebaut werden, ansonsten gibt es keine Sonderregelungen mehr.
Hallo Björn,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Grüße
@Bonita66 schrieb:Unser MA behauptet da gäbe es Sonderregelungen, kann ich aber nicht finden.
Im Bau kann man bis zu 50 Stunden AZK gegen die Heranziehung zur Vermeidung von Saison-KUG (Dezember bis März) schützen. Der Schutz hilft aber nicht bei "normalem" KUG (sondern ist im Gegenteil u.a. dafür gedacht).
Ansonsten kommt es darauf an, welche Vereinbarungen zum AZK getroffen wurden, wie @björn sagt. Das AZK kann ja auch als reines "Positivkonto" geführt werden, in dem nur abgeleistete Überstunden zur späteren Verwendung gespeichert werden.
Danke für die schnelle Hilfe !