Guten Tag,
ich habe das Problem, dass nach Abrechnung Kurzarbeit nicht genug Gehalt übrig bleibt für die Gehaltsumwandlung.
Restgehalt 105,00 EUR, Gehaltsumwandlung 232,00 EUR...
Leider kann ich weder das Kurzarbeitergeld noch die Aufstockung als alternative Lohnart bei der Gehaltsumwandlung eingeben...
Was kann ich tun, damit der komplette Betrag von 232,00 EUR umgewandelt und abgezogen wird?
MfG
Karin Klocke
ich schiebe das Thema nochmal hoch...
Liebe DATEV-Mitarbeiter... könnte mir jemand helfen?
Hallo,
geht die Aufstockung bis 80% nicht mit einzugeben?
Viele Grüße
Annett Bahr
Kein Entgelt zum umwandeln da = keine Umwandlung möglich
da muss der AG dann was draufzahlen damit es möglich wär
Dann wäre nur ein steuer- und sv-pflichtiger Zuschuss zum KUG, das nicht zum IST-Entgelt gerechnet wird, zu zahlen. Günstigerweise in der restlichen Höhe, die noch gebraucht wird. Sehr ich das richtig?
@Gelöschter Nutzer
.. die Aufstockung kann nicht umgewandelt werden!
die Frage ist, kann ich einen SV- und Steuerpflichtigen Zuschuss zahlen, der sich nicht auf das IST-Entgelt auswirkt?! Ich fürchte eher nicht...
Die steuer- und sv-pflichtige Aufstockung auch nicht?
Hallo Frau Klocke,
einen steuer- und sv-pflichtigen Zuschuss kann man zahlen, man darf bis zu 100 % vom Netto aufstocken. Den Betrag als Nettogehalt buchen, damit er auf das Brutto hochrechnet (Probeabrechnung machen) und das errechnete Brutto mit der KUG-Lohnart (bei LODAS StLA 412 Korrektur IST_Entgelt) im Minus gegenbuchen, dann wird das IST-Entgelt nicht gekürzt.
Aber ob der dann für die Umwandlung funktioniert, weiß ich nicht.
Viele Grüße
Annett Bahr
.. die Aufstockung ist steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei, und darum kann diese nicht umgewandelt werden.
Hallo Frau Klocke,
die Aufstockung (Zuschuss zum KUG) bis zu 80% vom Netto ist steuerpflichtig und sv-frei. Man darf als Arbeitgeber auch bis 100% vom Netto aufstocken, dann ist die Differenz von den 80% zu den 100% vom Netto steuer- und sv-pflichtig. Die letzte Differenz wird dann so abgerechnet, wie beschrieben.
Viele Grüße
Annett Bahr
Dieser Zuschuss gehört nach §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nicht übersteigt.
Die Definition ist aber eine andere... sehe ich zumindest so...
OK, tut mir leid.