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Kug - Was sind Ersatztatbestände?

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letzte Antwort am 26.09.2025 11:56:34 von lohnexperte
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lohnexperte
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Liebe Community,

hallo @Bonita66 ,

 

in dieser Diskussion https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/KUG-Antrag-abgelehnt/m-p/453709#M111320 kam schon einmal das Thema "Ersatztatbestände bei Kug-Anträgen" auf.

 

Wer hier kann mir kurzfristig helfen und hat Erfahrungen und/oder Quellen, aus denen man sich zu diesem Thema schlau machen kann:

 

-  Was sind Ersatztatbestände?

- Wie sind diese zu erläutern? (Mit einfachem Anschreiben zum Leistungsantrag?)

- Ist diese Darstellung: "Wenn MA A 40 Überstunden abgebaut hat, um KA zu vermeiden, hätte er im Falle von 40 Std. KA einen Entgeltausfall von x €." notwendig?

 

Vielen lieben Dank und einen schönen Freitag.

 

 

lohnhilfe
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Hallo,

 

wir hatten den Fall für August schon, hier die Erläuterung vom Amt dazu:

  • Um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, hätte ein Drittel der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben müssen. Das ist nach der Abrechnungsliste nicht der Fall. Es gibt allenfalls die Möglichkeit, die genannten Mindestvoraussetzungen über sogenannte Ersatztatbestände darzustellen. In diesem Zusammenhang könnten dann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigt werden, die in 08/2025 zur Vermeidung von Kurzarbeit Urlaub genommen oder Stundenguthaben abgebaut haben. Des Weiteren können Personen berücksichtigt werden, die erkrankt oder beurlaubt waren, wenn sie bei Anwesenheit im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen wären und einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 v.H. erlitten hätten. Sollte dies der Fall sein, übersenden Sie mir bitte eine namentliche Liste der Personen mit der Anzahl der Urlaubstage bzw. der abgebauten Stunden, damit der Umfang der dadurch vermiedenen Kurzarbeit erkennbar wird. Es könnten fiktiv auch geringfügig Beschäftigte berücksichtigt werden, die wegen der Kurzarbeit nun eine geringere Vergütung erhalten als üblicherweise. Schließlich ist diese Personengruppe auch bei der Gesamtzahl der Beschäftigten mitgezählt. In diesen Fällen bitte ebenfalls die Namen, aber auch das insofern geringfügige "Sollentgelt" und die tatsächlich in 08/2025 gezahlte Vergütung mitteilen. Diese Betrachtungen ändern an dem auszuzahlenden Kurzarbeitergeld nichts, sondern dienen ausschließlich der Beurteilung der Mindestvoraussetzungen.

 

In unserem Fall war es dann ein Arbeitnehmer, der jenseits der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Er hatte etwas über 10 % Kurzarbeit, aber kam nicht unter die BBG damit, daher tauchte er nicht auf der Abrechnungsliste in Datev auf. Anbei das Formular, das wir statt dessen ausfüllen sollten. Ich hatte da dann "Urlaub" durchgestrichen und "Entgelt über BBG" hingeschrieben, sowie die nachfolgenden Felder gefüllt. 

 

Das hatte dann gereicht.

 

Ob Überstundenabbau dazu zählt, müsste erfragt werden; grundsätzlich sollten die ja schon zu Beginn der Kurzarbeit abgebaut sein. Oder sind das geschützte Stunden, die hätten stehenbleiben dürfen?

LG
VM
lohnexperte
Meister
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Nachricht 3 von 3
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Hallo @lohnhilfe ,

 

herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung und Ihre Erfahrungen. Vor allem die Tatsache mit den Minijobbern ist interessant! 👍

 

Ich hoffe, dass sich noch andere hier mit ihren Erfahrungen / ihrem Wissen hier melden.

 

Viele Grüße und einen schönes Wochenende!

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letzte Antwort am 26.09.2025 11:56:34 von lohnexperte
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